Beförderung von Lehrern bei Abschaffung einer Schule

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Seit der Abschaffung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz unterrichten viele gelernte Hauptschullehrer an einer sogenannten „Realschule plus“. Wenngleich sie dort die Aufgaben von Realschullehrern wahrnehmen, haben sie nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.04.2013 (Az. 6 K 992/12.KO) keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung zum Realschullehrer oder eine entsprechend höhere Besoldung.

Eine Hauptschullehrerin hatte nach Einführung der „Realschule plus“ vom Land Rheinland-Pfalz verlangt, ihr das besser bezahlte Amt einer Realschullehrerin zu übertragen oder eine dementsprechende Zulage zu gewähren. Nach der Schulreform nehme sie überwiegend die Aufgaben einer Realschullehrerin wahr, werde aber nach wie vor nach A12 statt nach A13 bezahlt. Das Land habe bei der Überführung an die „Realschule plus“ auf Weiterbildungsmaßnahmen verzichtet und damit indirekt bestätigt, das sie die gleiche Leistung wie ihre Realschulkollegen bringen könne. Dementsprechend müsse es auch eine gleiche Besoldung geben. Das Land lehnte die Forderung mit Verweis auf die fehlende Rechtsgrundlage ab.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies ihre Klage ebenfalls zurück, Als ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin habe sie kein Anrecht auf Ernennung zur Realschullehrerin. Hier müsse sie zunächst eine Aufstiegsprüfung absolvieren, um ihre entsprechende Befähigung nachzuweisen.

Aus der Tatsache, dass die Klägerin am Arbeitsplatz nunmehr teilweise die Aufgaben einer ausgebildeten Realschullehrerin übernehme, lasse sich ebenfalls kein Anspruch auf Beförderung oder Höherbesoldung ableiten. Das Beamtenrecht erlaube dem Dienstherren, seine Beamten zumindest zeitweise in einer höhere bewerteten Funktion einzusetzen – ohne sie befördern oder höher besolden zu müssen. Das Land Rheinland-Pfalz habe sich im Zuge der Schulreform dazu entschieden, ehemalige Hauptschullehrer nicht höher zu besolden. Diese Entscheidung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, schließlich sei der Erwerb der Lehrbefähigung für Realschulen mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden, als der für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.


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