Begrenzung der Erstattungsfähigkeit bei unwirksamer Bedingungsanpassungsklausel

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Ist eine Anpassungsklausel in den Versicherungsbedingungen nach § 307 BGB unwirksam, so kann sich der Versicherungsnehmer (VN) dennoch nicht auf die Unwirksamkeit des für ihn ungünstigen Teils einer neu eingeführten Tarifbestimmung berufen, wenn diese im Ausgangspunkt für ihn vorteilhaft ist (AG Freiburg, Urteil vom 04. 01. 2013, 53 C 649/12, Leitsatz des Autors).

Sachverhalt: Der private Krankenversicherer hatte aufgrund einer in § 18 MB/KK vorgesehenen Änderungsbefugnis den Heilmittelkatalog in den Versicherungsbedingungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem VN um einzelne Maßnahmen erweitert und insoweit eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eingeführt. Der VN argumentierte vor Gericht, diese Begrenzung gelte für ihn nicht, da sie entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. 01. 2008, IV ZR 169/06) aufgrund einer unwirksamen Bedingungsanpassungsklausel eingeführt worden sei. Das Gericht sah dies anders: Da die spätere Einführung von Leistungsarten in den Versicherungsvertrag zu einer Erstattung an den VN geführt habe, gelte für diesen auch die Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄ. Somit kann der VN nicht einerseits von einer - für ihn vorteilhaften - Änderung der Versicherungsbedingungen profitieren, ohne auch deren Begrenzungen hinnehmen zu müssen, selbst wenn die Änderung aufgrund einer unwirksamen Anpassungsklausel durchgeführt worden ist.


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