Begrenzung der Teil-Gemeinschaftspraxis nach Berufsrecht

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Die im ärztlichen Berufsrecht seit längerem zulässige Teil-Gemeinschaftspraxis hat dazu geführt, dass in der täglichen Übung (teilweise auch unter Begleitung von Rechtsanwälten) Gestaltungskonzepte entworfen wurden, die eine derartige Kooperation zur Umgehung des Verbots der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt (§ 31 MBO) nutzen wollten.Vom Vorstand der Bundesärztekammer wurde nun auf solche Modelle reagiert und in der Sitzung am 24.11.2006 eine Neufassung des § 18 Abs. 1 Musterberufsordnung (MBO) wie folgt beschlossen:„Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften ... zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zur Erbringung einer Leistung erfolgen, sofern er nicht lediglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus dem Bereich der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teilberufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekammer vorzulegen.“Diese Änderung war so dringend, dass der Vorstand die Durchführung des 110. Deutschen Ärztetags in Münster nicht abwarten wollte, sondern die Musterberufsordnung aus Gründen besonderer Eilbedürftigkeit unmittelbar selbst geändert hat.Im Hinblick auf den Vorrang des Berufsrechts gelten die Einschränkungen auch für die seit 01.01.2007 zulässigen vertragsärztlichen Teil-Gemeinschaftspraxen.Verfasser: Rechtsanwalt Patrick Speckhardt, Weinheim

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