Begriffsdefinition und Abgrenzung zur vollständigen Maschine

  • 2 Minuten Lesezeit

Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Produkthaftung und Produktsicherheit in Stuttgart
www.goertz-legal.de


Begriffsdefinition und Abgrenzung zur vollständigen Maschine

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (nachfolgend: MRL) unterscheidet im Artikel 1 zwischen dem Geltungsbereich der Maschinen und unvollständigen Maschinen. Beide Erzeugnisse sind ähnlich definiert, erfordern aber unterschiedliche Konformitätsverfahren und -dokumente.

1.         Gesetzliche Grundlagen und Definitionen

Artikel 2 MRL

a)         Maschine

„eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“

g)         Unvollständige Maschine (engl. Fassung: partly completed machinery = teilweise fertiggestellte Maschinen)

eine Gesamtheit,

  • die fast eine Maschine bildet,
  • für sich genommen aber keine bestimmte Funktion (engl. Fassung: Specific Application=Anwendung) erfüllen kann.
  • nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um
  • zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne der Maschinen-RL zu bilden
  • Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.

2.         Abgrenzung unvollständiger Maschine zur vollständigen Maschine 

2.1       Positive Abgrenzungskriterien für eine unvollständige Maschine

  • Ähnlichkeit zu einer Maschine im engeren Sinne gemäß Artikel 2 I a der MRL (=Gesamtheit, die aus miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen besteht, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist)
  • Fehlen von bestimmten Bestandteilen, die erforderlich sind, damit die Maschine eine bestimmte Funktion (engl.: Anwendung) erfüllen kann
  • Übernahme keiner eigenständigen Aufgabe/Funktion, Funktionsentfaltung erst nach Integration in andere Maschinen/Ausrüstungen
  • Konstruktion für bestimmte Anwendung, d.h. in geliefertem Zustand kann diese bestimmte Anwendung (noch) nicht ausgeführt werden, erst mit Einbau
  • Erforderliche Montagearbeiten für Zusammenbau/Zusammenführung als vollständige Maschinen
  • Unter diesem weiteren Zusammenbau ist nicht die Montage eines Antriebssystems an Maschinen zu verstehen, die ohne Antriebssystem geliefert wurden, wenn das zu montierende Antriebssystem durch die Konformitätsbewertung des Herstellers abgedeckt ist – siehe § 35: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Art. 2 a – oder die Verbindung mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- oder Antriebsquellen – siehe § 36: Anmerkungen zum zweiten Aufzählungspunkt von Art. 2 a.

2.2       Negative Abgrenzungskriterien für eine unvollständige Maschine

  • Antriebssystem ist gem. Art. 2 g) S. 2 MRL unvollständige Maschine. Diese Bestimmung gilt auch für Antriebssysteme, die fertig für den Einbau in Maschinen sind, nicht aber für die Einzelbestandteile derartiger Systeme.
  • Negative Abgrenzung zu den Begriffsbestimmungen aus Art. 2 a (einzelne Gedankenstriche) MRL, die vollständige Maschinen nach MRL darstellen:

1.         Maschinen, denen lediglich Teile fehlen, die sie mit dem Einsatzort oder mit den Energie-/Antriebsquellen verbinden;

2.         Maschinen, die für die Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk einbaufertig sind;

3.         Funktionseinheit einer Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen;

4.         Maschinen als Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind. Antriebsquelle nur durch menschliche Kraft.

  • Abgrenzung zu Komponenten, die als solche der MRL nicht unterliegen. Komponenten können üblicherweise in eine breite Palette von Maschinenkategorien mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen eingebaut werden (z. B. Dichtungen, Kugellager, Riemenscheiben, elastische Kupplungen, Magnetventile, Hydraulikzylinder, Anflanschgetriebe).
Foto(s): Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Görtz

Beiträge zum Thema