Behandlungsfehler bei Nasenoperation

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Kommt es aufgrund übermäßiger Resektion der Knorpelschicht eines Nasenflügels zu einer Beeinträchtigung der Atmung der Patientin, liegt ein Behandlungsfehler des Chirurgen vor.

Bei einer wiederholten Nasenoperation muss der Patient auch über die sich auf Grund des Rezidiveingriffs ergebenden besonderen Risiken (Störung der Durchblutung der Nasenhaut mit der Folge der Veränderung der Nasenhaut)  aufgeklärt werden.

Wird bei einem Patienten in der Praxis eines Hals-Nasen-Ohrenarztes eine Septumkorrektur und ein Nasennebenhöhleneingriff vorgenommen, so muss dieser vorher über einen möglichen letalen Ausgang aufklären.

Bei Verdacht auf eine während der Operation eingetretene Läsion der Schädelbasis muss primär an eine intrazerebrale Blutung und nicht an eine Ischämie (Mangeldurchblutung) gedacht werden. Eine im Rahmen einer Nasenoperation grob fehlerhaft herbeigeführte Verletzung der Schädelbasis führt zur Haftung für sämtliche gesundheitlichen Folgen.

Aus einer Verletzung der Schädelbasis im Bereich des Siebbeins kann auf eine Verletzung der Pflicht zum sorgfältigen Vorgehen in dieser Region und der Verletzung der Regel, nicht medial der Landmarke vorzugehen, geschlossen werden. Dringt ein Arzt ohne Anlass in diesen besonders verletzlichen Bereich vor, obwohl die Sichtverhältnisse durch Blutungen erschwert sind, verletzt er seine Sorgfaltspflicht in besonderem Maße.

Belässt ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt anlässlich einer Operation der Nasenneben- und Stirnhöhle eine zur Blutstillung verwendete Tamponade in der Nase seiner Patientin und leidet diese infolge dieses Behandlungsfehlers über dreieinhalb Jahre an häufigen Fieberzuständen, Kopfschmerzen und Müdigkeit sowie als Dauerfolge unter weitgehendem Verlust des Geruchssinns und immer wiederkehrenden Kopfschmerzen, muss der Arzt für sämtliche Folgen aufkommen.

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Foto(s): @adobe @rechtsanwaltdobek

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