Behandlungsfehler bei Schulterverletzungen

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Behandlungsfehler bei Schulterverletzungen

Bei Zweifeln daran, ob nach einem Sturz auf die Schulter nur eine Prellung oder eine schwere Verletzung vorliegt, ist es für eine zuverlässige Diagnose unerlässlich, eine Röntgenaufnahme in zweiter Ebene zu veranlassen. Sonst kann nicht festgestellt werden, ob das Schulterblatt betroffen ist.

Wurde wegen Unterbleibens einer dringend gebotenen Kontrolluntersuchung die tatsächlich vorliegende Fissur des Schulterblatts nicht erkannt und der Patient mit einer für eine derartige Verletzung ungeeigneten Therapie mit der Folge behandelt, dass die Fraktur mit der Zeit dislozierte und erst Wochen später bei einer Röntgenkontrolle festgestellt wurde, dass sie inzwischen in Fehlstellung verheilt und eine Reposition der Fraktur nicht mehr möglich war, so dass die Schulter dauerhaft in der Beweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt ist und ein Fortschreiten der Arthrose verbunden mit einer Verstärkung der Schmerzen droht, haftet der Arzt für diese Folgen, weil ein Behandlungsfehler bei Schulterverletzungen vorliegt.

Behandlungsfehler bei Schulterverletzungen

Bestehen Anhaltspunkte für eine Subluxation der Schulter, so muss der Arzt eine röntgenologische Abklärung in zwei Ebenen durchführen. Die Fertigung von Aufnahmen in nur einer Ebene ist unzureichend und stellt einen Behandlungsfehler dar.

Werden bei der operativen Behandlung einer Schulter-Eckgelenk-Sprengung die eingebrachten Spickdrähte zu kurz gefasst und nicht umgehend entfernt, nachdem sie sich erkennbar gelockert haben, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Vor der intraartikulären Injektion eines kortisonhaltigen Mittels in das Schultergelenk ist der Patient auf die seltene Gefahr einer Infektion des Gelenks mit der möglichen Folge einer Schulterversteifung hinzuweisen.

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Foto(s): @adobe @rechtsanwaltdobek

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