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Behauptung über versehentliche Einnahme von Amphetaminen bewahrt nicht vor Führerscheinentzug

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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit einem Beschluss vom 22.06.2016, Aktenzeichen: 1 L 405/16.NW, entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum offensichtlich rechtmäßig ist. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen, wertete das Gericht als Schutzbehauptung.

Im vorliegenden Fall wurde beim Antragssteller Ende Dezember 2015 als Führer eines Kraftfahrzeugs in einer angeordneten Blutprobe ein Amphetaminwert von 450 ng/ml festgestellt. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme vom Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sogenannten harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis.

Dagegen legte der Antragssteller Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt. Dabei machte der Antragssteller geltend, dass er niemals Drogen konsumiere und das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan habe. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Das Gericht wertete dies als bloße Schutzbehauptung und wies den Eilantrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach Auffassung der 1. Kammer offensichtlich rechtmäßig. Nach Auffassung der Richter sei er fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar. Außerdem dürfte, so das Gericht, der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein. Schließlich habe der Antragsteller auch nicht erläutern können, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „floureszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.


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