Behinderung der Betriebsratsarbeit – was können Betriebsräte unternehmen?

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Der Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung innerhalb eines Unternehmens oder Betriebs. Seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) näher bestimmt. Leitgedanke des Gesetzes ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Läuft die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gut, kann sich auch der Arbeitgeber auf motivierte und zufriedene Mitarbeiter einstellen.

In manchen Unternehmen steht der Kurs aber eher auf Konfrontation: Arbeitgeber sehen Betriebsräte als Betriebsstörer an und versuchen deren Arbeit zu erschweren oder ganz zu verhindern.

Eine verbotene Störung des Betriebsrates liegt z. B. vor, wenn der Arbeitgeber:

  • die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ablehnt;
  • dem Betriebsrat den Zutritt zum Betrieb verweigert;
  • seine Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglieder dazu auffordert, nicht an der Betriebsversammlung teilzunehmen;
  • die Kosten des Betriebsrates veröffentlicht;
  • freiwillige Zusatzleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Fortbildungen) wegen angeblich zu hoher Kosten des Betriebsrats nicht zahlt;
  • Betriebsratsmitglieder überwacht; sich herabsetzend und kritisch über den Betriebsrat äußert;

Was können Sie als Betriebsrat in einem solchen Fall tun?

Unterlassungsanspruch aussprechen

Die Arbeit des Betriebsrates ist durch die Schutzbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vor Störungen und Behinderungen geschützt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung dem Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch zugesprochen und näher bestimmt (BAG v. 12.11.1997 – 7 ABR 14/97). Dieser Unterlassungsanspruch kann sich gegen jeden richten, der die Betriebsratsarbeit erschwert, stört oder verhindert:

  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer
  • Betriebsratsmitglieder
  • sonstige Betriebsangehörige
  • außerbetriebliche Stellen, z. B. Gewerkschaften oder Behörden

Den Unterlassungsanspruch kann der Betriebsrat auch einfordern, wenn die Störung der Betriebsratsarbeit nicht absichtlich oder unwissentlich erfolgt. Hierfür muss der Betriebsrat oder ein einzelnes Mitglied die Unterlassung aussprechen oder vor dem Arbeitsgericht erstreiten.

Das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht

Mit dem Beschlussverfahren kann der Betriebsrat den Unterlassungsanspruch vor Gericht durchsetzen. Ziel dieses Verfahrens ist es, den „Störer“ der Betriebsratsarbeit gerichtlich aufzufordern, eine Handlung zu veranlassen, zu unterlassen oder zu dulden.

Sollte der „Störer“ der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommen, können Ordnungsgelder oder Zwangsgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro erhoben werden. In besonders eiligen Fällen kann der Betriebsrat durch das Arbeitsgericht auch eine einstweilige Verfügung anstreben.

Bei Verletzung der Aufklärungs- oder Auskunftspflicht

Verletzt der Arbeitgeber seine Aufklärungs- oder Auskunftspflicht, begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Die Aufklärungs- oder Auskunftspflicht ist immer dann verletzt, wenn der Arbeitgeber seine Informationspflicht dem Betriebsrat gegenüber wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet zu erfüllen versucht.

Bei Verstößen gegen die Aufklärungs- oder Auskunftspflicht kann theoretisch jeder die Ordnungswidrigkeit anzeigen – auch Arbeitnehmer, die nicht im Betriebsrat sitzen. In der Praxis ist hiervon jedoch abzuraten, da einem Arbeitnehmer nach einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber gekündigt werden kann.

Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane

Sollte jemand die Arbeit des Betriebsrates vorsätzlich stören oder verhindern, können der Betriebsrat oder die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auch einen Strafantrag stellen. Bei einer Verurteilung kann der Arbeitgeber mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr oder Geldbußen bestraft werden. Der Strafantrag kann bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Nur dann erfolgt eine Strafverfolgung.

Wichtig ist in jedem Fall, dass das störende Verhalten dokumentiert wird.


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