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Bei Apothekenpflicht keine Selbstbedienung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht jedes Arzneimittel ist ohne Risiken und daher einfach zu bekommen. Bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen Kunden daher nicht selbst zugreifen. Im Versandhandel gelten besondere Regeln.

Man kennt das: In Apotheken liegen neben anderen Gesundheitsprodukten auch zahlreiche Medikamente aus, die man sich nehmen kann, sie bezahlt und wieder geht. Ein Apotheker wollte seinen Kunden das auch bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln ermöglichen. Rund 150 verschiedene Mittel lagen zur Selbstbedienung aus. Nach Kenntnis davon verbot ihm das allerdings die Ordnungsbehörde. Denn die Apothekenbetriebsordnung verbietet ausdrücklich eine Selbstbedienung bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Risiko mangelnder vorheriger Beratung

Der Apotheker klagte dennoch. Die eingeschränkte Verkaufsmöglichkeit verletzte ihn in seiner Berufsfreiheit, die Bestimmung sei verfassungswidrig. Ob eine die Art und Weise der Berufsausübung regelnde Bestimmung das wirklich ist, hängt vom Fehlen wichtiger Gemeinwohlinteressen und ihrer Verhältnismäßigkeit ab. Fragen, wie der Verkauf zu erfolgen hat, hatten bereits beim aufkommenden Versandhandel mit Arzneimitteln für Diskussion gesorgt. Erst eine Gesetzesänderung hob dessen Verbot Anfang 2004 auf. Diese brachte spezielle Vorgaben, wie eine besondere behördliche Erlaubnis des Versandhandels. Neben anderen Punkten muss auch dort die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache sichergestellt sein. Genau ein solches Beratungsrisiko bei per Selbstbedienung abgegebenen Arzneimitteln sah, wie bereits die Instanzen zuvor, auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Selbstbedienung verleitet zum unüberlegten Kauf

Apothekenpflichtige Arzneimittel sind deshalb bewusst nur in Apotheken erhältlich. Das auf jeder Packung aufgedruckte Wort „apothekenpflichtig" soll vor der sorglosen Abgabe warnen. Anders als im Versandhandel verleitet die vom Kunden unmittelbar selbst greifbare Ware - insbesondere bei Sonderangeboten - zum schnellen unüberlegten Verkauf. Dass dann beim immer noch notwendigen Bezahlen an der Kasse sachgerecht über Anwendung und Eignung beraten werde, liege fern. Denn häufig hat der Kunde seine Entscheidung bereits getroffen und wolle nur schnell bezahlen. Insoweit ging auch das Argument des klagenden Apothekers fehl, der Versandhandel unterscheide sich nicht von der Selbstbedienung. Denn die Ware ist dort nicht sofort, sondern erst nach der Bestellung erhältlich - der Kaufanreiz folglich geringer. Und auch hier ist eine fachliche Kontrolle zu gewährleisten, bevor die Ware versandt wird.

(BVerwG, Urteil v. 18.10.2012, Az.: 3 C 25.11)

(GUE)

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