Bei Diebstahl nicht gleich fristlose Kündigung

  • 1 Minute Lesezeit

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat eine relativ spektakuläre Entscheidung hinsichtlich der Kündigung einer Schwangeren gefällt. Danach ist die fristlose Kündigung einer Schwangeren wegen Diebstahls nicht ohne weiteres möglich.

Bekanntlich haben Schwangere Sonderkündigungsschutz. Bevor eine Kündigung wirksam ist, muss diese von einer staatlichen Behörde, in manchen Bundesländern Versorgungsamt genannt, genehmigt werden.

Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ist man bisher immer davon ausgegangen, dass auch der Diebstahl einer geringwertigen Ware ausreicht, um eine sofortige fristlose Kündigung zu rechtfertigen. (Bienenstichfall)

Das Verwaltungsgericht sieht dies anders.

http://www.dieonlinekanzlei.de/--a45.html

Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt

www.DieOnlineKanzlei.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Borth

Beiträge zum Thema