Bei Risiken von Vorstand und Aufsichtsrat ist der Expertenrat schuldbefreiend

  • 3 Minuten Lesezeit

Nach einer Information des Handelsblatts vom 31. Januar 2011, Seite 12, hat die Anzahl der Schadensersatzklagen gegen ehemalige Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften einen Höchststand erreicht. Insbesondere sind betroffen IKB, HRE, Bayern-LB, APO-Bank, MAN und Siemens.

Die Rechtslage bei der so genannten „Deutschland AG” war weniger gruselig. Aufsichtsrats- und Vorstandsposten wurden beim Abendessen verteilt. Eine Organhaftung gab es faktisch nicht.

Als derzeitige am weitesten gehende Entscheidung gilt der IKB-Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 (I-6 W 45 / 09).

Hiernach kann eine Verletzung von Sorgfalts- und Überwachungspflichten bei einer Betätigung auf dem internationalen Verbriefungsmarkt bestehen. Wegen der dort vorhandenen Intransparenz sei eine Risikoabschätzung nicht möglich gewesen. Auf die Bonitätsbewertungen von Ratingagenturen dürfe sich weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat verlassen. Ebenfalls wird eine Haftung für Klumpenrisiken bejaht. Diese liegt dann vor, wenn Kreditrisiken nicht ausreichend gestreut werden. Die Delegation von wesentlichen Kontrollaufgaben an eine Zweckgesellschaft wurde danach als unzulässig erachtet. Soweit der IKB-Beschluss.

Das unternehmerische Ermessen eines Vorstandes eines Unternehmens richtet sich faktisch nach den Grundsätzen der verwaltungsrechtlichen Ermessensentscheidung. Ein Ermessen ist gegeben. Aber alle Informationen müssen ausgewertet werden. In dem Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 14.07.2008 (Az. II ZR 202 / 0) wird ausgeführt:

„Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt."

Teilweise wird angenommen, dass insoweit übersteigerte Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab im Rahmen des unternehmerischen Ermessens bestehen würden. Es finde eine konstante Verschärfung der haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen statt, zum Beispiel durch das Restrukturierungsgesetz. Empfohlen wird eine sorgfältige Dokumentation gerade von kleinen Entscheidungen. Die großen Entscheidungen würden im Grunde abgesichert sein.

Für den einzelnen Vorstand stellen sich daher vor Annahme von Vorstandsaufgaben kritische Fragen.

Bei dem Anstellungsvertrag wäre der Abschluss einer üblichen D & O-Versicherung zu verlangen. Ferner sollte der Vorstand mit der Gesellschaft vertragliche Regelungen in Bezug auf die Aufbewahrung von Unterlagen treffen. Die Aufbewahrungspflicht müsste den Verjährungszeitraumes erfassen. Ausdrücklich vereinbart werden muss die Herausgabepflicht von Unterlagen des Unternehmens an den Vorstand nach Beendigung des Vorstandsmandats. Denn im Regressfall steht der Vorstand allein da. Im Falle von Rückfragen sieht er sich einer Mauer des Schweigens gegenüber. Es bestehen eventuell Interessenskonflikte früherer Berater.

Während der Vorstandstätigkeit ist die genaueste Beachtung der Grenzen der Business Judegement Rule nach § 93 ABs. 1 Satz 2 AktG wichtig. Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft mit dem späteren Vorstand oder aber gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Gesellschaft später vertreten könnte.

Wesentlich ist die laufende Optimierung effizient arbeitender Compliance-Management-Systeme. Eine direkte Berichtslinie an ein Vorstandsmitglied muss gegeben sein.

Bedeutsam ist ebenfalls die Dokumentation. Erforderlich ist die Dokumentation von Geschäftsführungsentscheidungen, ebenfalls Gremienprotokolle. Sinnvoll sind zusätzlich Notizen und Memoranden über wesentliche Entscheidungen und Vorgänge. In dem Anstellungsvertrag muss mit der Gesellschaft vereinbart werden, derartige Dokumente nach dem Ausscheiden mitnehmen zu dürfen.

Aufgrund von sich später entwickelnden Interessenskonflikten von Mitarbeitern in der Rechtsabteilung ist ein eigener Rechtsberater für den Vorstand erforderlich. Bei weit reichenden Finanzierungsentscheidungen, gerichtlichen Auseinandersetzungen und bedeutenden Investitionen kommt der persönlichen Absicherungsfunktion durch einen eigenen Berater praktische Relevanz zu.

Handelt es sich um einen ausgewiesenen Experten, dem alle Informationen vorgelegt worden sind, ist sein Rat schuldbefreiend.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema