Bei titulierten Ansprüchen sollte über die Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Erben aufgeklärt werden

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Nach dem Ableben des Schuldners kann dessen Gläubiger den titulierten Anspruch eventuell gegen den Erben des Schuldners vollstrecken. Wegen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB vereinigt sich der Nachlass mit der Person und dem Vermögen des Erben. Eine Vollstreckung in dessen Eigenvermögen ist grundsätzlich möglich.  

Wenn schon einmal gegen den Schuldner vollstreckt worden ist, muss eine Titelumschreibung auf den Erben nicht erfolgen. Dieses erspart dem Gläubiger Zeit.

Die Erbenhaftung kann zwar auf den Nachlass beschränkt werden. Hierauf wird nicht selten aus Anstandsgefühl verzichtet. Zudem sind Fristen und Formvorschriften zu beachten. Wegen der Erbausschlagungsfrist von sechs Wochen dreht sich der Streit nicht selten um die Frage des Fristbeginns.

Zwar sollte der Gläubiger auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass der Erbe sich eine Haftungsbeschränkung in Form eines Nachlassinsolvenzverfahrens vorbehalten kann. Aber nicht selten dürfte sich schon hier die Frage nach der korrekten Trennung zwischen Eigenvermögen und Nachlassvermögen stellen, nachdem das Erbe angetreten wurde. Ohne die richtigen Anträge greift der Vollstreckungsschutz für das Eigenvermögen des Erben nicht.

Schlagen alle Erben die Erbschaft rechtzeitig aus, greift das Fiskuserbrecht nach § 1936 BGB. Zwar soll sich die Haftung des Fiskus nur auf den Nachlass beschränken. Dieses geschieht aber nicht automatisch. Zudem können bei verschuldeten Unternehmen im Nachlass Unternehmensbeteiligungen auftauchen, die fiktiven Höchstwerten unterliegen. Die Aufgabe der Ermittlung und Verwertung des Nachlassvermögens ist daher auch beim Fiskuserbrecht nicht so einfach zu lösen wie es scheint.

Wenn eine Forderung gegen den Erben diesem fünf Jahre lang nicht mitgeteilt worden ist, kann der Erbe die so genannte Verschweigenseinrede erheben, § 1974 BGB. Allen potentiellen Erben sollten die Ansprüche daher innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden.

Bei Titeln (Verjährungsfrist 30 Jahre) und Neuzinsen (drei Jahre) sollten daher regelmäßig verjährungshemmende und den Neubeginn von Verjährungen (§ 212 BGB) einleitende Maßnahmen beachtet werden.  


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