Beim Thema Wettbewerbsverbot steckt der Teufel im Detail

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In einem Fall, den das BAG am 23.10.2014 (2AZR 644/13) entschieden hat, ging es um ein Wettbewerbsverbot nach fristloser Kündigung.

Natürlich gilt für Arbeitnehmer, dass man im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht für die Konkurrenz tätig wird. Hier gilt nach wie vor der etwas antiquiert anmutende § 60, Abs. 1 HGB. Dort heißt es:

„Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.“

Im vorliegenden Fall sah es das BAG aber anders. Doch zunächst die Fakten:

Der spätere Kläger war seit 40 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig. 2011 ging er gegen diesen vor Gericht und klagte wegen Vergütungsansprüchen. In der Verhandlung gab er etwas zu Protokoll, was der Arbeitgeber für falsch hielt und bezichtigte den Mitarbeiter des Prozessbetruges. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

Nach der fristlosen Entlassung erstellte der Mann Gutachten für einen Betrieb A, war dann bei B angestellt und erstellte einen eigenständigen Prüfbericht für die Firma C. In allen 3 Fällen kündigte der Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen § 60 HGB (Wettbewerbsverbot) fristlos, ersatzweise fristgerecht.

Der Mann klagte. Er gewann alle drei Arbeitsrechtsprozesse in der letzten Instanz.

Übrigens hat das Gericht die erste fristlose Kündigung wegen Prozessbetruges schon für unwirksam gehalten, denn der Arbeitgeber konnte nicht glaubhaft darlegen, dass der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Aussage gemacht hatte.

Wegen des Verstoßes gegen § 60 Abs. w HGB vertrat das BAG folgende Auffassungen:

  1. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Das rechtfertigt die außerordentliche Kündigung. Das Wettbewerbsverbot gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung bekommen hat, die sich später als unwirksam herausstellt. Das gilt alles grundsätzlich. Nur ist eben auch im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen.
  2. Im Falle der Konkurrenztätigkeit nach einer fristlosen Kündigung verhalten sich beide Vertragsparteien widersprüchlich: Der Arbeitgeber kündigt und verlangt gleichzeitig, dass sich der Arbeitnehmer an den Vertrag hält. Der Arbeitnehmer verstößt gegen einen Vertrag, dessen Wirksamkeit er durch die Kündigungsschutzklage behauptet. Der Wettbewerbsverstoß sei in so einem Fall in einem milderen Licht zu sehen
  3. Es wurde dem Arbeitgeber kein Schaden zugefügt und es handelte sich um eine Übergangslösung nach der Kündigung.
  4. Der Arbeitnehmer hatte kein eigenes Unternehmen mit gleichem Portfolio aufgebaut.

 Fazit: Im Bezug auf § 60, Abs.1 HGB kann man nicht alles über einen Kamm scheren. Es sind oftmals Einzelfallprüfungen nötig.  


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