Bekomme ich die doppelte Staatsangehörigkeit, wenn ich die deutsche Staatsangehörigkeit beantrage?

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Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen wollen, stellt sich für Sie natürlich die Frage, was mit Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit passiert. In vielen Fällen ist es wünschenswert eine doppelte Staatsangehörigkeit zu erreichen. Dies ist leider oft nicht möglich. In diesem Rechtstipp soll dargelegt werden, in welchen Fällen eine doppelte Staatsangehörigkeit dennoch erreicht werden kann.

1. Sie haben bisher die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates

Sofern der oder die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben möchte, müssen Sie nach deutschem Recht Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht zwingend abgeben. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 StAG. Somit ist die doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich möglich. 

Allerdings kann es sein, dass Sie nach ausländischem Recht ihre bisherige Staatbürgerschaft verlieren.

Nach dem Recht der meisten EU-Staaten ist dies jedoch nicht der Fall.

Ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit droht bei der Staatsangehörigkeit folgender EU-Staaten:

- Dänemark

- Finnland

- Litauen

- Luxemburg

- Niederlande

- Spanien

- Slowenien

Ein unklarer Fall besteht hinsichtlich der Regelung in Griechenland. In der Praxis erfolgt jedoch kein Entzug der griechischen Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

2. Sie haben bisher die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Mitgliedsstaaten

Wenn Sie bisher die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates haben, erhalten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft grundsätzlich nur, wenn Sie im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Ursprungsstaates automatisch verlieren oder wenn Sie die bisherige Staatsangehörigkeit freiwillig aufgeben. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG.

Ausnahmsweise doppelte Staatsbürgerschaft

Nach § 12 Abs. 1 StAG gibt es jedoch Ausnahmefälle, in denen die deutsche Staatsagehörigkeit neben der bereits bestehenden Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates erworben werden kann und die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig ist.

Folgende Ausnahmefälle gibt es nach § 12 Abs1. StAG:

  • Der Nicht-EU-Staat sind die Möglichkeit des Verlustes der Staatsangehörigkeit gar nicht vor

Es gibt Staaten, welche die Möglichkeit die Staatangehörigkeit zu verlieren gar nicht vorsehen. In diesem Fall wird die doppelte Staatsbürgerschaft zugelassen. Zu diesen Staaten gehören etwa: Argentinien, Brasilien, Dominikanische Republik.

  • Der Nicht-EU-Staat lässt die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig ab

Es gibt Staaten, welche die Möglichkeit die Staatangehörigkeit zu verlieren zwar vorsehen, aber bei denen bekannt ist, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in der Regel verweigert wird. In diesem Fall wird die doppelte Staatsbürgerschaft zugelassen. Zu diesen Staaten gehören etwa: Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran Kuba, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Libyen, Nigeria.

  • Der Nicht-EU-Staat macht die Entlassung regelmäßig von unzumutbaren Bedingungen abhängig

Es gibt Staaten, welche die Möglichkeit die Staatangehörigkeit zu verlieren zwar vorsehen, aber bei denen bekannt ist, dass für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in der Regel Bedingungen gestellt werden, welche unzumutbar sind. In diesem Fall wird die doppelte Staatsbürgerschaft zugelassen. Zu diesen Staaten gehören etwa: Angola, Irak, in bestimmten Fällen Serbien, Thailand.

  • Der Nicht-EU-Staat verweigert im Einzelfall und unberechtigt die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft

Es kann Fälle geben, in denen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit grundsätzlich möglich ist, aber im Einzelfall zu Unrecht verweigert wird. In diesen Fällen ist es erforderlich den deutschen Behörden klarzumachen, dass die Verweigerung der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu Unrecht erfolgt. Dies sind schwierige Fälle, in denen sich die Zuhilfenahme eines Anwalts immer empfiehlt.

  • Erhebliche Nachteile bei Verweigerung der Zulassung der doppelten Staatsangehörigkeit

Es kann Fälle geben, in denen ohne die doppelte Staatsbürgerschaft schwere Nachteile für die betreffende Person entstehen. Auch dies sind schwierige Fälle in denen gut begründet werden muss, warum die deutsche Behörde die doppelte Staatsangehörigkeit zugelassen soll, so dass auch hier ein Anwalt zur Hilfe genommen werden sollte.

  • Personen mit Flüchtlingseigenschaft

Bei Personen welche als Flüchtlinge anerkannt sind, wird die doppelte Staatsangehörigkeit immer zugelassen. Allerdings kann die ursprüngliche Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Ursprungsstaates verloren gehen.

3. Fazit

Grundsätzlich ist es schwierig eine doppelte Staatsangehörigkeit zu erhalten, wenn es nicht um eine doppelte Staatsbürgerschaft zweier EU-Staaten geht. Ob eine deutsche Staatsbürgerschaft zusätzlich zu einer anderen Staatsbürgerschaft möglich ist, hängt von der rechtlichen Lage im Staat der ausländischen Staatsangehörigkeit vor. In diesen Fällen ist es erforderlich sich eingehender mit dem ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht zu befassen und es können schwierige Rechtsfragen auftauchen.

Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/fahnen-l%c3%a4nder-staaten-flaggen-welt-69190/


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