Beleidigung auf sexueller Grundlage - Bundesweite Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren

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Was ist eine Beleidigung?

Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung.

Die Kundgabe ist eine Äußerung. Diese kann wörtlich, schriftlich, bildlich, oder schlüssiges Handeln erfolgen.

In manchen Fällen, können sexuelle oder sexualbezogene Handlungen auch eine Beleidigung darstellen.

Die Beleidigung muss vorsätzlich begangen worden sein, eine fahrlässige Beleidigung wird nicht unter Strafe gestellt.

Beleidigung auf sexueller Grundlage / Basis

Sollten Sie eine Vorladung mit einer solchen Bezeichnung von der Polizei als Beschuldigter bekommen, dann kann ich Ihnen nur anraten, dass Sie sich verteidigen lassen.

In einem sexualbezogenen Verhalten liegt nur dann eine Beleidigung, wenn Sie durch Ihr Verhalten zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf.

Zum Beispiel: Das anfassen des Gesäßes einer Frau oder der gezielte Griff zwischen die Beine, sexuelle Äußerungen und Aufforderungen können tatbestandsmäßig sein. Insbesondere die modernen Technologien: Internet, Handy, Handycam und webcam kommen als Tatwerkzeuge in Betracht. Eine SMS, ein Mail kann einen beleidigen Inhalt haben. Nacktfotos der Ex und das ungewollte fotografieren kann nicht nur eine Beleidigung darstellen, sondern ein Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz, sowie dem Recht am eignen Bild.

Oft wird hier auch eine sexuelle Nötigung im Raum stehen. Gehen Sie davon aus, dass wenn Sie verurteilt werden, hohe Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen das Resultat sein können, wenn Sie sich nicht ordnungsgemäß verteidigen lassen.

Gehen Sie nicht davon aus, dass sich das Verfahren von selber erledigt und gehen Sie in die Offensive. Die Praxis zeigt, dass dann oft Verfahren auch mit einer Einstellung erledigt werden können.

Was tun bei Anzeige, Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, oder Anklage wegen Beleidigung?

In jedem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, denn die Strafgerichte kennen auch bei Beleidigung kein Pardon. Ich kann Akteneinsicht beantragen und sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Gerade bei einem Beleidigungsdelikt zeigt sich, dass ein Strafverteidiger oftmals wirkungsvoll - und das in jedem Verfahrensstadium - auf den Ausgang einwirken kann. Regelmäßig kann das Verfahren auch eingestellt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie sich beraten lassen.

Wie werde ich für eine Beleidigung bestraft?

Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, dann kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Es handelt sich hierbei um ein Antragsdelikt.

Gibt es einen Katalog für Geldstrafen bei Beleidigungen?

Es gibt keinen Katalog für Geldstrafen bestimmter Ehrverletzungen. Diese sind zwar im Internet zu finden, aber sagen nichts über Ihren eigenen Fall aus. Demnach fühlen Sie sich nicht durch diese Einzelfallbeispiele gut beraten.

Ihre Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe berechnet sich aus der Art der Ehrverletzung, den äußeren Umständen der Tat, Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Besserverdienende werden, da sich die Strafe auch nach der Höhe des Nettoeinkommens berechnet, tiefer in die Tasche greifen müssen. Beleidigungen von Beamten bzw. Hilfsbeamten ziehen drakonische Strafen nach sich.

Wie werde ich als Ersttäter bestraft?

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um eine Prognose und Verteidigung zu erhalten.

Sollten Sie sich eines Strafverteidigers bedienen, dann kann diese regelmäßig auch eine Einstellung des Verfahrens erzielen. Sie wären dann nicht strafrechtlich vorbelastet.

Wir haben uns wechselseitig beleidigt. Was heißt das für meine Bestrafung?

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beteiligte oder einen derselben als straffrei erklären. Lassen Sie prüfen, ob ein solcher Fall der wechselseitig begangenen Beleidigungen vorliegt.

Denken Sie jedoch nicht, dass in der Praxis von dem Umstand der wechselseitigen Beleidigung oft ausgegangen wird. Das ist das Ergebnis einer soliden Verteidigungsstrategie.

Beleidigung auf sexueller Grundlage! Ein häufiges Delikt?

Immerhin ergehen rund 19.000 Fälle von 180.000 Fällen der Beleidigung auf sexueller Grundlage. Oft kann ein Kuss, ein Griff an die Brüste, eine sexuelle Anspielung auch eine Beleidigung darstellen.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an und teilte der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft. Ich schreibe - nachdem Sie und ich den Inhalt der Akten besprochen haben - eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Dann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen und meiner Einlassung:

klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher ist, als eine Verurteilung ist, dann stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, dann kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi einem Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Die Anklageschrift oder der Strafbefehl - wenn das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde - wird dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu und nun kann der Verteidiger Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also der Hauptverhandlung vorbringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung kann man noch ggf. Rechtsmittel, also Berufung oder Revision einlegen oder Rechtsmittelverzicht erklären: Dann ist das Urteil rechtskräftig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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