Beratungspflicht bei Abschluss von Versicherungen über ein Internetportal (LG München)

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Die 11. Kammer des LG München hat entschieden, dass beim Abschluss einer Versicherung über ein Vergleichsportal im Internet Versicherungsnehmer im Grundsatz weniger intensiv beraten werden müssen, wie im Präsenzgeschäft unter Einschaltung eines Maklers/Beraters.

Kläger war der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, welcher die Internetplattform „Check24“ mit der Begründung verklagte, potenzielle Versicherungskunden nicht hinreichend beraten zu haben. Gerade eine Unterscheidung von Hausratversicherungen und Haftpflichtversicherung sei vielen Verbrauchern nicht geläufig, was eine erweiterte Aufklärung erfordere, um das Versicherungsprodukt verständlich zu machen. Im Internetverkehr sei aber keine so geartete Bedarfsanalyse möglich, eine Verwechslung von Versicherungsprodukten somit die praktische Folge in vielen Fällen.

Bereits der Marktzutritt über das Internet impliziere gewisse geistige Fähigkeiten, so die Kammer für Handelssachen. Dies gelte auch für das Ausfüllen der dem entschiedenen Fall zugrunde liegenden Ausfüllmasken. Den Beurteilungsmaßstab für den Umfang der Beratung bilde somit der verständige Verbraucher.

Ungeachtet dessen obliegt es dem Portalbetreiber aber, deutlicher als bisher über die Tätigkeit als Makler und die erlangte Provision aufzuklären.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt bundesweit Verbraucher im allgemeinen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht.


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