Berliner Kündigungsschutzfrist greift auch rückwirkend

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Nach der Berliner-Kündigungsschutzklausel-Verordnung, welche zum 01.10.2013 in Kraft trat, ist eine Eigenbedarfskündigung nach der Umwandlung und Veräußerung einer Wohnung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen. Vorher galt lediglich eine Sperrfrist von sieben Jahren und dies auch nicht in allen Berliner Bezirken.

Nach dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 17.03.2016,- 67 O 30/16) erfasse die Verordnung jedoch auch Mietverhältnisse, welche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestanden, selbst dann, wenn der Vermieter den Wohnraum (wie im zu beurteilenden Fall) bereits vor Inkrafttreten der Verordnung erworben haben sollte. Begründet wurde die Entscheidung mit der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes.

Zwar vertraue der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung darauf, dass er nur nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften in seinen rechtlichen Möglichkeiten, über die Wohnung zu verfügen, beschränkt werde. Diese Erwartungshaltung müsse aber im Hinblick auf das Ziel, die Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen mit ausreichendem Wohnraum zu versorgen, zurücktreten. Außerdem habe der Vermieter damit rechnen können, dass der Berliner Senat den vorher geltenden Kündigungsschutz zeitlich und räumlich erweitern könnte.

Dem Gericht lag folgender Sachverhalt vor: Nachdem im Jahr 2009 ein im Hansaviertel gelegenes Mietwohnhaus in Wohnungseigentum umgewandelt worden war, hatte der klagende Vermieter im gleichen Jahr eine der Wohnungen erworben. Diese Wohnung war bereits seit 1979 an den verklagten Mieter vermietet. Am 21. April 2014 sprach der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs aus; der Mieter war damit nicht einverstanden. Die daraufhin erhobene Räumungsklage gegen den Mieter hat das Amtsgericht Mitte abgewiesen.


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