Berufliche Folgen eines Strafverfahrens – Fachanwalt für Strafrecht informiert

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Neben einer strafrechtlichen Verurteilung stellt sich regelmäßig die Frage, ob sich die Verurteilung wegen einer Straftat oder auch schon allein die Einleitung des Verfahrens auf den Beruf, die weitere Karriere, den aktuellen Arbeitsplatz, auswirken kann.


Gerade bei Beamten kann sich auch die Frage nach dem Verlust von Versorgungsansprüchen stellen.


Auch wenn etwaige berufliche Folgen bei der Verurteilung im Strafverfahren zu berücksichtigen sind (jedenfalls dann, wenn durch diese der Verlust der wirtschaftlichen bzw. beruflichen Grundlage droht) (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2018 – 3 StR 595/17 m.w.N.), so schließen gravierende berufliche Folgen eine strafrechtliche Verurteilung dennoch nicht aus.


Insbesondere im Hinblick auf drohende berufliche Folgen – deren Auswirkung und Gewicht nicht zu unterschätzen sind und den Betroffenen oftmals sogar schwerer treffen, als eine Geld- oder Freiheitsstrafe – empfiehlt es sich, sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kennt die beruflichen Risiken einzelner strafrechtlicher Vorwürfe und berücksichtigt diese in der Erarbeitung einer für Ihren Fall geeigneten Verteidigungsstrategie.

Kann sich eine Verurteilung wegen einer Straftat auf meinen Beruf auswirken?

Ja. Teilweise schwerer als eine verhängte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, können die beruflichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung wiegen. Dabei sind manche Berufsgruppen (z.B. Beamte, Soldaten oder Ärzte) stärker bzw. schwerwiegender von solchen beruflichen Folgen betroffen als andere, allerdings kann sich in jedem Berufsfeld eine strafrechtliche Verurteilung auf die Möglichkeit der Ausübung des Berufs und auf den Arbeitsplatz auswirken.

Kann sich bereits die Einleitung eines Strafverfahrens auf den Beruf auswirken?

Ja. Auch bereits die bloße Einleitung eines Strafverfahrens kann sich auf die Ausübung des Berufs bzw. Erhalt des Arbeitsplatzes auswirken. Bei Ärzten kann beispielsweise unter Umständen bereits durch die Einleitung eines Strafverfahrens das Ruhen der Approbation angeordnet werden (dazu gleich mehr).

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es laut MiStra (Mitteilung in Strafsachen) eine die Ermittlungsbehörden treffende Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. bei Richtern, Soldaten, Beamten).

Folgen eines Strafverfahrens für Soldaten

Neben strafrechtlichen Konsequenzen wie einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe, kann Soldaten bei der Begehung einer Straftat zusätzlich ein Disziplinarverfahren drohen, durch welches Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können.


Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind beispielsweise der Verweis, der Disziplinararrest, die Kürzung von Dienstbezügen, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder schlimmstenfalls sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.


Dienstvergehen ist die schuldhafte Verletzung von Pflichten eines Soldaten.

Bei der Begehung von Straftaten – zumindest solche eines mittleren Schwerebereichs, aber unter bestimmten Umständen auch weniger schwerwiegende Straftaten  – kann in der Regel von einer solchen Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens eines Soldaten ausgegangen werden (Vgl. BVerwG, Urteil v. 10.02.2022 – 2 WD 1/21 in NvwZ-RR 2022, 633).


Das Disziplinarverfahren ist nicht mit dem Strafverfahren gleichzusetzen. Es handelt sich dabei um ein separates, eigenständiges Verfahren, auch wenn das Strafverfahren die Einleitung eines Disziplinarverfahrens begründen, hierfür der Anstoß sein, kann. Die Verfahren verfolgen außerdem unterschiedliche Zielrichtungen. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dient nämlich vor allem der Wiederherstellung oder Wahrung der Ordnung des Dienstbetriebs (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.02.2022 – 2 WD 1/21 in NVwZ – RR 2022, 633).

Das Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht folgt ähnlichen Regeln wie das Strafverfahren. Sie haben zum Beispiel auch vor dem Truppendienstgericht einen Anspruch darauf, sich anwaltlich verteidigen zu lassen. Aufgrund der zahlreichen Parallelen zwischen Strafprozessrecht und Wehrdisziplinarrecht empfiehlt es sich, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der einem sowohl im Strafverfahren als auch vor dem Truppendienstgericht zur Seite steht und die jeweils geltenden Besonderheiten und Gepflogenheiten kennt.

Folgen eines Strafverfahrens für Beamte

Auch für Beamte können berufliche Konsequenzen drohen, wenn ein Strafverfahren gegen sie läuft und insbesondere wenn es zu einer Verurteilung im Strafverfahren kommt.


Insbesondere ist hier an § 41 Abs.1 Nr.1 BBG (Bundesbeamtengesetz) zu denken. Wird ein Beamter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis. Dabei handelt es sich nicht „nur“ um eine drohende Folge, die verhängt werden kann; vielmehr handelt es sich um eine zwingende – gesetzlich angeordnete – Folge, sollte man zu einer Freiheitsstrafe dieser Höhe verurteilt werden.

Diese Regelung gilt für aktive Beamte.


Aber auch die Begehung einer Straftat, nachdem das Dienstverhältnis bereits beendet ist, kann Folgen mit sich bringen. Insbesondere ist hier an den Verlust von Versorgungsansprüchen zu denken. Hier liegt die Grenze dann aber gem. § 59 Abs.1 S.1 Nr.2 BeamtVG bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. § 53 Abs.1 S.1 Nr.2 Soldatengesetz regelt dies für Berufssoldaten.


Auch Beamten droht außerdem bei der Begehung einer Straftat neben einem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren, soweit dies ein Dienstvergehen darstellt. Dienstvergehen sind dabei insbesondere die Verletzung innerdienstlicher Pflichten; allerdings kann auch außerdienstliches Fehlverhalten unter Umständen ein Dienstvergehen darstellen.


Ein Disziplinarverfahren kann außerdem auch dann durchgeführt werden, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.

Folgen eines Strafverfahrens für Ärzte

Auch für Ärzte kann ein Strafverfahren verheerende berufliche Folgen mit sich bringen und das Ende einer Karriere bedeuten.

Und das bereits durch das bloße Einleiten eines Strafverfahrens. Bereits dann kann unter Umständen das sog. Ruhen der Approbation angeordnet werden. Da dies einen erheblichen Einschnitt in das (berufliche) Leben des Arztes hat, hat das Bundesverwaltungsgericht hier die Voraussetzung aufgestellt, dass nicht nur das Strafverfahren eingeleitet sein muss, sondern dass auch eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Im Übrigen muss jeder Fall für sich betrachtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil v. 10.09.2020 – 3 C 13.19.

Wird aufgrund der Straftat, wegen der ein Arzt strafrechtlich belangt wird, dessen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit bejaht, so droht der Verlust der Approbation in Gestalt des Widerrufs oder der Rücknahme. Wird dem Arzt die Begehung von Straftaten vorgeworfen, so steht in der Regel v.a. der Vorwurf der Unwürdigkeit im Raum. Bei der Unwürdigkeit wird danach gefragt, ob das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in den Berufsstand des Arztes durch das Verhalten des Arztes derart erschüttert ist, dass er diesen Beruf nicht mehr ausüben kann.


Gerade wenn Sie als Arzt mit einem Strafverfahren konfrontiert sind, drohen also unter Umständen erhebliche berufliche Konsequenzen, sodass Sie sich an einen auf das Medizinstrafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht wenden sollten.

Auch gegen das Ruhen oder den Verlust der Approbation, können Sie sich außergerichtlich und gerichtlich zur Wehr setzen. Wenden Sie sich hierfür bestenfalls an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Folgen eines Strafverfahrens für Kammerberufe

Auch Berufsgruppen, die zu den sog. Kammerberufen gehören, sind in besonderem Maße von berufsrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens bzw. der Begehung von Straftaten betroffen.

Die Regelungen hierzu sind teilweise Landesrecht. Das bedeutet, dass dann jedes Bundesland eigene Regelungen hierfür geschaffen hat. Umso wichtiger ist es, sich in einem solchen Fall an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, der sich mit den unterschiedlichen Regelungen auskennt und damit umzugehen weiß.


Anwälten kann zum Beispiel unter Umständen die Zulassung zur Anwaltschaft versagt werden, wenn sie bereits strafrechtlich verurteilt wurden (vgl. § 7 BRAO).

Im Falle eines Strafverfahrens kann für Anwälte in berufsrechtlicher Hinsicht beispielsweise eine Geldbuße, ein Berufsverbot für bestimmte Rechtsgebiete oder schlimmstenfalls sogar der Ausschluss aus der Anwaltschaft drohen. Maßgeblicher Punkt ist hierbei, inwiefern das Fehlverhalten des Anwalt elementare berufsrelevante Faktoren eines Rechtspflegers konkret gefährdet.


Auch Ingenieure müssen um ihre berufliche Zukunft bangen, insbesondere wenn es zu (fahrlässigen) Körperverletzungen oder sogar zur Tötung eines Menschen durch verschuldete Konstruktionsmängel oder Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften kommt.


Architekten kann z.B. möglicherweise die Löschung aus der Architektenliste drohen.



Sie sehen, dass ein Strafverfahren weitaus mehr nachteilige Folgen haben kann als eine tatsächlich verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe. Gerade in Fällen, in denen die berufliche Zukunft auf dem Spiel steht, ist es zu empfehlen sich spezialisierte anwaltliche Hilfe zu suchen. Gerade in Berufsgruppen, bei denen auch verwaltungsrechtliche Aspekte einschlagen (bspw. ist die Approbation ein Verwaltungsakt, Disziplinarrecht gehört weitestgehend ebenfalls in das Gebiet des Verwaltungsrechts), ist es von Vorteil, sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der mit einem Anwalt für Verwaltungsrecht zusammenarbeitet und oder selbst umfassende Kenntnisse sowohl im Strafrecht als auch im Verwaltungsrecht hat.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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