Berufsunfähigkeit: Versicherer darf nicht wahllos auf andere Berufe verweisen

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Das LG Coburg hat am 21.08.2009 entschieden, dass bei eintretender Berufsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers (= VN) nur auf vergleichbare Berufsbilder verwiesen werden kann, wobei Wertschätzung, Einkommen und Aufstiegschancen zu berücksichtigen sind.

Hier war der VN Elektriker und verlangte nach einem Bandscheibenvorfall Leistungen (Zahlungen) aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der VN war nicht mehr in der Lage, seinen Beruf laut Sachverständigengutachten wenigstens zu 50 % auszuüben.

Der Versicherer (= VR) bestreitet die Berufsunfähigkeitsversicherung, wollte vom Vertrag zurücktreten und den VN auf andere zumutbare Berufe verweisen lassen. Jedoch lagen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach §§ 16 Abs. 2, 20 VVG nicht vor.

Vorliegend ist der Kläger (= VN) nach den Vertragsbedingungen berufsunfähig, §§ 1, 2 BBUZ. Er muss sich nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen lassen, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, § 2 Abs. 1 BUZ.

Der Versicherer verwies auf Berufe des Hausmeisters und Montierers.

Daraufhin erklärte der Sachverständige, dass aufgrund der dort verlangten Tätigkeiten, u.a. das Arbeiten auf Leitern, die bei manchen Tätigkeiten bedingte Zwangshaltung u.ä. dem Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes nicht zugemutet werden kann. Die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte tatsächliche Tätigkeit ist maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit im medizinischen Sinne. Bei der Verweisbarkeit auf andere Berufe ist zu beachten, ob die anderen Tätigkeiten vom Versicherten nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, als sie bei ihm nach seiner Ausbildung und seinen Erfahrungen zu erwarten sind und ob hierbei die bislang erreichte Lebensstellung hinreichend berücksichtigt worden ist. Der VN wurde u.a. auch auf den Beruf des Fachverkäufers für Elektrogeräte verwiesen. Allerdings kommt dieses Berufsbild nicht für ihn in Betracht, weil er in seinem bisher ausgeübten Beruf keinerlei Verkaufstätigkeit ausübte, daneben fehlen Aufstiegschancen, die ein Elektroinstallateur hat, wie den Meistertitel oder sogar ein Studium. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger hier auf die aufgezeichneten Berufe des Versicherers nicht verwiesen werden kann. (LG Coburg 11 O 480/05)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel.: 030/886 81 505.


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