Neuer Bußgeldkatalog mit Formfehler! – erste Bundesländer lehnen Anwendung/Fahrverbote ab

  • 4 Minuten Lesezeit

Die StVO-Novelle vom April 2020 ist wohl eine der meist kritisiertesten Gesetzesänderungen der aktuellen Zeit. Seit Eintritt der neuen Regelungen gelten vor allem für Verkehrssünder deutlich strengere Sanktionen, denn die Änderung brachte auch einen aktualisierten Bußgeldkatalog mit, welcher es „in sich hat“.

Die neuen Regelungen führen demnach deutlich schneller zu einem Führerscheinentzug. Bereits ab einer Überschreitung des Tempolimits von 21 km/h (innerorts) beziehungsweise 26 km/h (außerorts) muss dieser für mindestens einen Monat abgegeben werden, was für viele Bürger eine Existenzbedrohung mit sich bringt, wenn ihre Arbeitsplätze an die Mobilität eines Kfz gekoppelt sind.

Nach lauten Stimmen in der Bevölkerung und die Planung von Protesten seitens Autofahrern äußerte sich Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) schon Mitte Mai zu den verschärften Sanktionen. Auch er sehe teils „unverhältnismäßige Regelungen“ in dem neuen Katalog und werde versuchen, diese nachträglich zu mildern. Formale Mängel an der Gesetzesänderung waren zu dieser Zeit jedoch (noch) nicht in das Auge des Betrachters gelangt. Verdutzt über diesen Sinneswandel unseres Bundesverkehrsministers reiben sich viele Autofahrer die Augen: der Minister selbst hatte das gerade erst in Kraft getretene Gesetz ja im wesentlichen zu verantworten.

Aber nun wird vielleicht doch noch alles gut.

Anfang Juli 2020 wurden Stimmen seitens der Verkehrsrechtsexperten des ADAC laut, welche bei der Novelle ein winziges Detail entdeckten, was jedoch einen schwerwiegenden formellen Mangel begründen und in weitreichenden Teilen zu einer Unanwendbarkeit des neuen Gesetzes führen könnte.

Demnach sei nach Ansicht der Juristen eine Verletzung des sogenannten „Zitiergebots“ des Grundgesetz gegeben, welches auf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fußt. Da die StVO-Novelle nicht das komplette parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, handelt es sich streng genommen nicht um ein „Gesetz“, sondern lediglich um eine „Verordnung“ seitens des  Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Diese Behörde ist nach § 26 Abs. 1 StVG unter Zustimmung des Bundesrates dazu ermächtigt, etwaige Vorschriften über bestimmte Gebiete des Verkehrsrechts zu erlassen.

Der Verweis auf die Rechtsgrundlage der Verordnung (§ 26 Abs. 1 StVG) fehlt jedoch in der neuen StVO-Novelle. Laut Bundesverfassungsgericht sei eine entsprechende Verordnung, welche das Zitiergebot verletzt, als „nichtig“ einzustufen und demnach auch nicht mehr seitens der Behörden anwendbar. Im Jahre 2009 gab es einen ähnlichen Fall, in dem Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) eine neuartige Verordnung von Verkehrsschildern beschloss, welche ebenfalls wegen dieses Formfehlers zur Nichtigkeit und somit zum Anwendungsverbot der neuen Regelungen führte. Jedoch wurde zur aktuellen Novelle noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet, welches die Nichtigkeit bestätigt. Somit müssen die Augen nun auf die Behörden gerichtet werden, welche anhand der Bindung an das Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG wohl dazu angehalten werden, die etwaigen Vorschriften nicht mehr anzuwenden.

Als erstes Bundesland hat das Saarland bereits die Rückkehr zum alten Bußgeldkatalog angekündigt und die neuen Regelungen „selbstständig“ außer Kraft gesetzt. Auch in Schleswig-Holstein wird wohl darüber gegrübelt, zu den alten Vorschriften zurückzukehren, bis das Malheur beseitigt ist. Dies bedeutet wohl auch, dass die Behörden in einzelnen Bundesländern selbständig erteilte Fahrverbote und Bußgeldbescheide zurücknehmen müssten, da diese auf einer ungültigen Verordnung beruhen.

Niedersachsen und Thüringen halten dagegen wohl an den bisherigen Bußgeldbescheiden fest und erklären diese für gültig. Laut dem niedersächsischen Innenminister Pistorius gäbe es immer noch die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, bis die Sache endgültig geklärt sei.

Jedoch ist wohl davon auszugehen, dass alle Autofahrer, welche nach Inkrafttreten des neuen Strafkatalogs gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen haben, vorerst keine Strafe zu befürchten haben, bis das Bundesverkehrsministerium eine bundeseinheitliche Lösung präsentiert. Das BMVI informierte die Landesverkehrsministerien am Donnerstagmorgen via Videokonferenz über den Verdacht der Nichtigkeit der Verordnung.

Fraglich ist, wie sich diese bundeseinheitliche Lösung präsentiert. Die aktuelle StVO-Novelle kann nicht einfach um den fehlenden Zusatz der Zitierung ergänzt werden. Sie muss mit der Änderung das komplette politische Verfahren von Kabinetts-, Bundestags- und Bundesratsentscheidung durchlaufen, um erneut Inkrafttreten zu können. Wie sich dieses Problem aus der Welt schaffen lässt, fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverkehrsministeriums, welches wohl in den kommenden Tagen für den Formfehler verantworten muss.

Falls Sie seit dem 28. April 2020 in eine Verkehrsordnungswidrigkeit verwickelt waren, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Sanktion durch die Einlegung eines Einspruchs in Ihrer Sache vermieden wird und es zur Einstellung des Verfahrens kommt. In dieser Situation ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsexperten zu Rate zu ziehen, welcher anhand eines detaillierten Akteneinsichtsgesuchs die konkreten Rechtsfehler ihres Falles gegenüber der Behörde geltend macht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema