Berufsunfähigkeitsversicherung: Kulanzleistung vs. Anerkenntnis?

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Das Landgericht Potsdam hatte sich im Jahr 2012 mit einer Klage wegen Leistungen aus der BU-Versicherung zu befassen (LG Potsdam, Urteil vom 27.09.2012 – Az 6 O 311/11). Einer der Kernpunkte des Rechtsstreits war die Frage, welche Wirkungen eine Vergleichsvereinbarung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer alsbald nach Stellung des Leistungsantrags anbietet, hat.

Generell ist es ja so, dass der VN, der behauptet, berufsunfähig zu sein, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag selbst darlegen und beweisen muss. Meistens ist es so, dass nach Antragstellung der VR den VN zu einem medizinischen Gutachter schickt. 

Stellt der Gutachter fest, dass beim VN Berufsunfähigkeit vorliegt, dann muss der VR so lange die vereinbarte BU-Rente zahlen, bis die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Will er aus der Leistungspflicht heraus, muss er in das sogenannte Nachprüfungsverfahren gehen. Die primäre Beweislast dafür, dass die BU nicht mehr vorliegt, liegt dann beim VR.

Manchmal ist es aber auch so, dass der VR gleich nach dem der VN den Antrag auf Leistungen gestellt hat, bereit ist, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur aus Kulanzgründen für einen gewissen Zeitraum bereits die monatliche BU-Rente zu zahlen, wobei er den VN erst danach zu einem medizinischen Gutachter schickt.

Wenn ein VR diesen Weg beschreitet, dann stellt sich die Frage, ob in der in die Tat umgesetzten Bereitschaft, sofort die BU-Rente zu zahlen, trotz ausdrücklicher Nichtanerkennung der Rechtspflicht nicht doch ein Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit zu sehen ist. Und wenn ja, ist es nun so, dass der VN trotzdem für die Zukunft weiterhin darlegen und beweisen muss, dass er berufsunfähig ist oder liegt durch die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente für ein paar Monate bereits ein Anerkenntnis des VR auf Dauer vor, sodass nun nicht mehr der VN beweisen muss, dass er berufsunfähig ist, sondern es Sache des VR ist, zu beweisen, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt?

In dem vom Landgericht Potsdam entschiedenen Fall war es wie folgt:

Der VN stellte im April 2010 bei seinem BU-Versicherer Antrag auf Leistungen aus der BU-Versicherung. Er behauptete, seit September 2009 krankheitsbedingt berufsunfähig zu sein. Der VR bot dem VN daraufhin mit Schreiben vom 07.05.2010 eine Vergleichsvereinbarung an. Darin erklärte sich der VR ohne Anerkennung einer Rechts- und Leistungspflicht mit Blick auf die besonderen Umstände des Sachverhalts und nur aus Kulanzgründen bereit, für einen befristeten Zeitraum vom 02.09.2009 bis zum 30.09.2010 die vereinbarte monatliche Rente zu zahlen. Der VN nahm die Vereinbarung an.

Nach Ablauf dieser vereinbarten Leistungszeit per 30.09.2010 kehrte der VN krankheitsbedingt nicht in seinen zuletzt ausgeübten Beruf zurück. Der VR übersandte dem VN aus diesem Grunde einen Fragebogen zur Prüfung der Berufsunfähigkeit. Sodann wurde der VN von dem VR zu einem medizinischen Gutachter bestellt. Aufgrund des Gutachtens lehnte sodann der VR am 07.04.2011 die vereinbarte Versicherungsleistung ab, soweit sie über den 30.09.2010 hinausging, weil der Gutachter die Berufsunfähigkeit gerade nicht festgestellt hatte.

Das ließ sich der VN nicht gefallen und klagte. Er trug mit seiner Klage im Einzelnen vor, welche Krankheiten er hatte und warum diese dazu führten, dass er nach wie vor berufsunfähig wäre.

Das Landgericht Potsdam gab dem Kläger recht. Und zwar nicht, weil nun plötzlich die Berufsunfähigkeit medizinisch festgestellt werden konnte – ein Gutachten holte das Landgericht gar nicht erst ein –, sondern vor dem Hintergrund der oben zitierten Vergleichsvereinbarung. 

Das Landgericht sagte, dass es auf die Frage, ob derzeit konkret der Leistungsfall vorliege, d. h. auf die Frage, ob bei dem VN mindestens zu 50 % Berufsunfähigkeit zu bejahen wäre, es derzeit nicht ankäme, da sich der VR durch die als Anerkenntnis zu wertende Vereinbarung vom 06.05.2010 selbst gebunden hatte. Es könne dahinstehen, so das Landgericht, ob die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die Leistungspflicht des VR gegeben sind, da sich der VR aufgrund der Vereinbarung so behandeln lassen muss, als habe er ein Anerkenntnis in Bezug auf seine Leistungspflicht abgegeben.

Denn an sich verpflichten die für die BU-Versicherung geltenden Versicherungsbedingungen den VR nach Prüfung der eingereichten sowie beigezogenen Unterlagen nämlich zur unverzüglichen Erklärung zum Bestehen oder Nichtbestehen der Leistungspflicht.

Nun aber habe der VR hier eine von den Bedingungen abweichende Individualvereinbarung mit dem VN geschlossen. 

Derartige Individualvereinbarungen über Leistungen aus einer BU-Versicherung könnten daraufhin überprüft werden, ob darin enthaltene Beschränkungen der bedingungsgemäßen Rechte des VN auf seiner freien Entscheidung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition des VR beruhen. Der VR habe die Berufsunfähigkeit in dem Begleitschreiben zu dem Vergleichsvorschlag ja nicht verneint, sodass dies der Auslegung der Vereinbarung als bindendes Anerkenntnis nicht entgegenstehe. 

Es sei dem VR zwar zuzugeben, dass das Begleitschreiben zu der Vereinbarung wie die Vereinbarung selbst eine ausdrückliche Anerkenntniserklärung nicht enthalte und sogar ausdrücklich erklärt werde, dass der Vergleichsvorschlag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, gleichwohl könne sich der VR darauf nicht berufen. 

Denn der VR könne sich den Rechtsfolgen eines ggf. gebotenen Anerkenntnisses nicht dadurch entziehen, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis nicht abgibt. Durch die individualvertragliche Vereinbarung, in der sich der VR eine umfassende Erstprüfung des Versicherungsfalls vorbehält und dem VN ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine befristete Leistungserbringung anbietet, begibt sich der die Vereinbarung annehmende VN der im zustehenden Rechte, da die Vereinbarung deutlich weniger wert ist, als ein bedingungsgemäßes Anerkenntnis. 

Die dem VR geläufige Regelung in den Versicherungsbedingungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den VN, für den die Berufsunfähigkeitsrente existentielle Bedeutung hat, nur schwer durchschaubar, sodass dieser in die Lage versetzt werden muss, selbst verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der von ihm nach den Versicherungsbedingungen für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will.

Das Landgericht ging davon aus, dass die in der Vereinbarung enthaltende Beschränkung der bedingungsgemäßen Rechte des VN auf einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenden Verhandlungsposition des VR beruhte, da der VR gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten ist, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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