Berufsunfähigkeitsversicherung: Pflichten des Maklers im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen

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OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2018 – 11 U 94/18 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Pflichten des Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen

Wenn ein Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen des Versicherers hingewiesen hat, darf er den Angaben des Versicherungsnehmers vertrauen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind. Der Versicherungsmakler ist insbesondere nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen.

Der steinige Weg zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherungsnehmer war als Postbote tätig. Er unterhielt bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Versicherer (A). Im Jahr 2015 wandte er sich an einen Versicherungsmakler zwecks Abschlusses einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung mit besseren Leistungen. Seine bereits bestehende Versicherung konnte nicht „aufgestockt“ werden, also stellte der Versicherungsnehmer mit Hilfe des Maklers einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei dem Versicherer (B).

In diesem Antrag bejahte der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfrage 7.11 zu einer mehr als 3 Wochen in den letzten 5 Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit und gab insoweit „Rückenschmerzen/Ibu 600, Bestrahlung 2014, keine Beschwerden mehr...“ an. Auch benannte er seinen Hausarzt.

Dem Antrag wurde außerdem ein ausgefüllter Fragebogen „Wirbelsäulenerkrankungen“ beigefügt. Der Versicherer B teilte mit, dass er nähere Auskünfte brauche und wandte sich an den Hausarzt. Dieser erklärte, dass er den entsprechenden Arztbericht nebst Fremdbefunden direkt an den Versicherungsnehmer ausgehändigt habe.

Das Maklerbüro faxte diesen Bericht Mitte 2015 an den Versicherer; knapp zwei Wochen später wurde der Bericht auch via E-Mail übersandt. Aus den Unterlagen ging hervor, dass der Kläger im Jahre 2011 eine Handgelenksdistorsion erlitten hatte und bei ihm ein Senkspreizfuß mit Fersenschmerzen sowie eine Fibromatose der Plantarfascie diagnostiziert worden waren. Der Versicherer B lehnte den Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab.

Unter Mitwirkung des Maklers stellte der Versicherungsnehmer sodann einen weiteren Antrag bei dem Versicherer (C). Hier gab er im Antrag Rückenbeschwerden sowie das Vorliegen eines schnellenden Daumens an und fügte zwei Arztberichte betreffend diese Beschwerden bei. Auch der Versicherer C lehnte den Abschluss eines Versicherungsvertrages ab. 

Falsche Angaben führten zum Rücktritt/Arglistanfechtung durch Versicherer

Daraufhin beantragte der Versicherungsnehmer, erneut unter Mitwirkung des Maklers, bei dem Versicherer (D) eine Berufsunfähigkeitsversicherung und bejahte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bändern sowie Wirbelsäule, Bandscheiben. Weiteres, insbesondere den Senkspreizfuß mit Fersenschmerzen erwähnte er nicht. Der Versicherer (D) nahm den Antrag des Versicherungsnehmers auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.500,00 EUR an.

Der Versicherungsmakler kündigte daraufhin im Auftrag des Versicherungsnehmers die bei dem Versicherer (A) bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Jahr 2018 machte der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer (D) sodann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund starker Schmerzen im linken Knie geltend. Diese holte Auskünfte, insbesondere beim Hausarzt des Versicherungsnehmers ein und erklärte den Rücktritt vom Vertrag sowie dessen Anfechtung wegen vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin gegen den Versicherungsmakler auf Schadensersatz. Er verlangte die Rückzahlung der bisher geleisteten Beiträge sowie die Zahlung von monatlich 500,00 EUR bis 01.03.2040. Diesen Betrag hätte der Versicherungsnehmer nämlich zumindest seitens des Versicherers (A) erhalten, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre. 

Pflichten des Versicherungsmaklers als vertrauter Interessenvertreter

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Versicherungsnehmer habe die Gesundheitsfragen im Wesentlichen unzutreffend durch „Nein“ beantwortet. Zudem habe er mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten und verschiedene ärztliche Behandlungen/Diagnosen nicht erwähnt. Zwar habe der Versicherungsmakler durch Einblick in den Arztbericht, der durch „seine Hände“ gegangen sei, den Widerspruch erkennen können. Er sei aber nicht verpflichtet gewesen, sich damit zu befassen. 

Er habe auch keinen Anlass gehabt, den Arztbericht den Anfragen bei anderen Versicherern beizufügen, weil der Versicherungsnehmer schlicht und direkt die Fragen zur Gesundheitssituation auch dem Makler gegenüber unzutreffend beantwortet habe. Der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass mit ihm gesundheitlich etwas „faul“ gewesen sei. Er habe insbesondere seine zuletzt 23-wöchige Arbeitsunfähigkeit nicht vergessen können und dürfen. Objektiv habe er die Unwahrheit gesagt. Subjektiv sei ihm dies so anzulasten, dass von arglistiger Täuschung zu sprechen sei.

Der Versicherungsmakler hatte vor Gericht auch dargelegt, dass er dem Versicherungsnehmer bei dem letzten Beratungsgespräch deutlich vor Augen gehalten habe, dass letztlich bei der Prüfung eines Leistungsantrags „alles rauskomme“, wenn es zuvor verschwiegen worden sei. Wenn der Versicherungsnehmer dieses Risiko eingegangen sei, trage er den Nachteil selbst. Der Versicherungsmakler habe als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers für den individuell passenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dazu gehören u. a. die Risikoanalyse und die Berücksichtigung aller vom Versicherungsnehmer gegebenen Informationen.

Das Gericht stellte aber klar, dass der Versicherungsmakler nicht alles unternehmen und nachforschen sowie überprüfen müsse, was mit eigenen Angaben des Versicherungsnehmers und den objektiven Gegebenheiten zusammenhänge. Insbesondere müsse er nicht die klaren eigenen Gesundheitsangaben des Versicherungsnehmers prüfen und in Frage stellen. 

Der Versicherungsnehmer legte Berufung gegen das Urteil ein. Aber auch das OLG befand, dass der Versicherungsmakler seine Pflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag nicht verletzt habe. Insbesondere sei er nicht verpflichtet gewesen, den Arztbericht ohne ausdrückliche Anweisung dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung beizufügen oder den Versicherungsnehmer auf die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen hinzuweisen.

Das OLG legte sodann erneut dezidiert die weitreichenden Pflichten des Versicherungsmaklers dar, der als Interessen- oder sogar Abschlussvertreter des Versicherungsnehmers angesehen werde. Den Versicherungsmakler treffe dabei nicht nur eine erstmalige, mit der Exploration einhergehende Fragepflicht, sondern bei Bedarf auch eine qualifizierte Pflicht zur vertieften Aufklärung und Nachfrage. Letzteres ende allerdings dort, wo dem Makler die tatsächlichen Umstände durch für ihn nicht erkennbare unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers verborgen bleiben. 

Keine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung

Das OLG stellte damit klar, dass der Versicherungsnehmer immer wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen hat. Der Makler musste vorliegend auch nicht „nachbohren“. Denn der Versicherungsnehmer hatte auch nicht bewiesen, dass der Makler von dem Inhalt des Arztberichts Kenntnis hatte. Allein der Umstand, dass der Bericht im Büro des Maklers eingescannt und per E-Mail übersandt wurde, lasse nicht den sicheren Schluss zu, dass der Makler den Inhalt des Berichts durchgelesen habe.

Er war aber auch nicht verpflichtet, die Unterlagen durchzulesen und mit den Angaben des Versicherungsnehmers abzustimmen. Hierzu war er nicht beauftragt. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen demnach weit. Er ist aber nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer ständig zu erklären, dass er bei der Wahrheit bleiben muss. Es reicht, wenn er einmal diesbezüglich belehrt. 


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