Berufswechsel muss der privaten Krankentagegeldversicherung mitgeteilt werden

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Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied vor kurzem, dass die Nichtanzeige eines Berufswechsels den Schutz der privaten Krankentagegeldversicherung kosten kann (Az.: 5 U 267/04-36). Der Versicherer habe ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeits- und Berufsunfähigkeit des Versicherten jederzeit prüfen zu können. Wenn ihm jedoch ein Berufswechsel des Versicherungsnehmers unbekannt bleibt, so werde diese Möglichkeit genommen. Liegt ein schuldhaftes Verschweigen des Berufswechsels vor, sei es daher gerechtfertigt, den Versicherungsschutz wegfallen zu lassen.

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