Beschädigung des Auto in der Waschanlage

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Wenn ein Fahrzeug in der Autowaschanlage beschädigt wird, hat grundsätzlich - wie bei jedem Schadensersatzanspruch - der Geschädigte zu beweisen, dass die Schädigung allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage stammt. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten (hier: Betätigung des Scheibenwischers) zur Schadensverursachung beigetragen haben kann.

Das Amtsgericht Radolfszell hat in seinem Urteil vom 21.2.13 (A.Z.: 2 C 214/11) die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der zunächst behauptet hatte, seine während des Waschvorgangs neben ihm sitzende Ehefrau könne bestätigen, dass er den Betätigungshebel für den Scheibenwischer nicht angerührt habe. Vor Gericht kam es zum klassischen „Umfallen" der Zeugin: sie habe wohl doch außerhalb des Fahrzeuges gestanden. Möglich blieb daher, dass der Schaden durch Betätigen des Wischhebels entstanden ist, was in der Waschanlage bekanntlich tunlichst zu unterbleiben hat.

Die Folge: Da die Schadensursache auch - zumindest theoretisch - aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen konnte, behielt dieser die volle Beweislast für die Schadensverursachung. Es komme nicht zu einer Umkehr der Beweislast auf den Betreiber der Anlage. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Schadensursache allein aus der Risikosphäre des Betreibers hätte stammen können, z.B. wenn der Autofahrer sich nachweislich außerhalb seines Fahrzeuges aufgehalten hätte. Vorliegend entfalle daher die Haftung aus §§ 631, 280 I BGB. Die Klage wurde abgewiesen.

Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


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