Beschränkte Grundbucheinsicht für Wohnungseigentümer

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Der Fall

Ein Wohnungseigentümer hat bei einem Grundbuchamt Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers verlangt. Als Grund der Anfrage hat er einen Rückstand des Miteigentümers mit Wohngeldzahlungen angegeben. Das Grundbuchamt hat die Einsichtnahme abgelehnt. Diese Entscheidung hat der Wohnungseigentümer mit einer Beschwerde angegriffen.

Die Entscheidung

Vorauszuschicken ist, dass § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) für die Gewährung von Grundbucheinsicht die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt. Dieses besteht, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt; es sind sachliche Gründe vorzutragen, nach denen die Verfolgung unberechtigter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheint. Dabei begründet die Stellung als Miteigentümer kein volles Einsichtsrecht; auch bei entsprechendem Informationsbedarf kann sich allenfalls ein Recht auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis und in Abteilung I des Grundbuches ergeben. Die Einsicht in die Abteilungen II und III des Grundbuches offenbart hingegen die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse des fremden Sondereigentums und in Grenzen die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Eigentümers.

Das als Rechtsmittelgericht berufene OLG Hamm hat richtig festgestellt, dass bei Wohngeldrückständen die Kenntnis der Eintragungen in Abteilung II und III für den einzelnen Miteigentümer von Interesse sein kann. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Miteigentümer und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Schuldners muss die Grundbucheinsicht in der Regel gegenüber anderweitigen Informationsquellen zurückstehen.

Aufgrund der Aufgabe des Verwalters bei Hausgeldrückständen für eine effektive Durchsetzung der Ansprüche der Gemeinschaft zu sorgen, wird diesem regelmäßig ein Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 1 GBO zuzubilligen sein, da er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft auf die Grundbucheinsicht angewiesen ist. Ein individuelles Einsichtsrecht einzelner Miteigentümer würde aber voraussetzen, dass der Informationsfluss über den Verwalter – etwa mangels dessen Mitwirkungsbereitschaft – nicht umsetzbar oder unzumutbar ist.

(OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2015 – Az.: 15 W 210/14)



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