Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeuge

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Die Aufgabe eines Verkehrsanwaltes ist es, für den Mandanten einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens herbei zu führen. Es ist möglichst ein Freispruch anzustreben, oder auch eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 II OWiG). In diesen Fällen hat der Betroffene weder eine Geldbuße zu zahlen, noch werden Punkte in Flensburg eingetragen, noch muss der Führerschein abgegeben werden.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein Fahrverbot nicht abgewendet werden kann, das Amtsgericht also den Inhalt des Bußgeldbescheides bestätigt. In diesen Fällen ist auf die Möglichkeit der Beschränkung des Fahrverbotes auf Kfz bestimmter Art hinzuweisen. Diese Möglichkeit wird durch § 25 I StVG eröffnet.

Maßgebend für die Abgrenzung der Fahrzeugarten ist in erster Linie die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 I Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Zulässig ist danach eine Beschränkung etwa auf Lkw, Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Dagegen ist eine Beschränkung nicht zulässig auf ein bestimmtes Fahrzeug, Fahrzeuge eines bestimmten Eigentümers sowie Fahrten in bestimmte Regionen, zu bestimmten Zwecken oder zu bestimmten Tageszeitungen (hierzu z.B. BayOLG NZV 2005, 592). Es war nämlich in letzter Zeit diskutiert worden, ob beispielsweise ein Autofahrer, der in seiner Freizeit verkehrsordnungswidrig handelt, gleichwohl sein Fahrzeug für berufliche Zwecke nutzen darf. Dieser Ansatz ist aus meiner Sicht sehr vernünftig, denn er würde dem Betroffenen u.U. den Arbeitsplatz retten. Und ein Fahrverhalten in der Freizeit muss noch lange nicht heißen, dass auch im Rahmen der Berufstätigkeit gerast wird.

Kleiner Exkurs: In den USA wird all dies seit langem praktiziert. Dort gibt es viel flexiblere Regelungen, wie z.B. bei Alkoholverkehrssündern: vor dem promillefreien Pusten in ein Röhrchen lässt sich der Motor aufgrund einer speziellen Vorrichtung nicht starten. (Aber das ist ein anderer Themenkreis...).

Jedenfalls hat nun auch das OLG Hamm in einem Beschluss vom 20.4.2010 (Az. 2 RBs 31/2010) klargestellt, dass eine Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Zeiten nicht möglich ist. Hierdurch wurde das Urteil des Amtsgerichtes korrigiert, das ein Fahrverbot verhängt hatte lediglich für die Zeit „montags bis samstags von jeweils 18.30 Uhr - 7.30 Uhr und sonntags ganztägig", eben damit beruflich weiter gefahren werden konnte. Wie gesagt bedauerlich, aber nehmen Sie aus dieser Lektüre den Hinweis mit, dass eine Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeugarten nach wie vor möglich ist. Ein Wort noch zu den Kosten in all diesen Verfahren: Bei Freispruch zahlt die Landeskasse. Wenn eine Rechtsschutzversicherung eingreift, hat der Betroffene ebenfalls keinerlei Kosten zu tragen, egal wie das Verfahren ausgeht.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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