Besitz von Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis, Kokain, Exctasy, Heroin)

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Der Konsum von Betäubungsmitteln ist für manche Menschen Bestandteil des Alltags. Insbesondere unter Betäubungsmittelkonsumenten halten sich jedoch hartnäckige Vorurteile, welche oft durch Fehlinformationen in der „Szene“ weitergegeben werde. Als im Betäubungsmittelstrafrecht tätiger Strafverteidiger möchte ich daher einige dieser Vorurteile ausräumen und Ihnen einen kurzen Überblick über die Rechtslage verschaffen.

Beim reinen Konsum kann mir nichts passieren?! Abgrenzung Besitz und Konsum.

Richtig ist, dass der Konsum von Betäubungsmitteln an sich keine selbstständige Straftat darstellt. Doch ist hier Vorsicht, insbesondere bei mehreren Konsumeinheiten, geboten. Wer beispielsweise mehrere Konsumeinheiten bei sich trägt, besitzt Betäubungsmittel. Hier liegt eine Strafbarkeit nach § 29 I Nr. 3 BtMG vor.

Etwas anderes gilt lediglich bei einer Menge, die zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle geeignet und bestimmt ist.

Beim Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch droht keine Verfolgung?!

Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde den Besitz einer geringen Menge nicht verfolgen muss. Dieses ergibt sich aus § 31 a BtMG.

Welche Menge eine geringe Menge darstellt unterscheidet sich nach der Art des Betäubungsmittels. Weiterhin bestehen Unterschiede im Rahmen der Bundesrepublik. Während Bayern beispielsweise für eine vergleichsweise strikte Verfolgung bekannt ist, sehen Berliner Staatsanwaltschaften entsprechende Delikte deutlich liberaler.

Aber:

Insbesondere beim Vorliegen weiterer Umstände kann eine Verfolgung stattfinden. Gerade bei Drogenbesitz an öffentlichen Orten (Diskothek) oder im Straßenverkehr greift die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch harmlose Fälle auf. Dieses kann empfindliche Auswirkungen auf das berufliche und private Umfeld eines Beschuldigten sowie auf die Fahrerlaubnis haben.

Auch als Betäubungsmittelkonsument darf ich ein Fahrzeug führen, so lange ich nicht konkret unter Einfluss stehe!

Diese Aussage betrifft grundsätzlich nur „weiche Drogen“, somit in der Praxis lediglich Cannabis. Hier kann, bei Trennung zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr, eine Fahrerlaubnis grundsätzlich erworben und behalten werden.

Hierzu ein Wort der Warnung: Sobald im Straßenverkehr, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle, ein THC-Wert festgestellt wird, liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG vor. Vielmehr besteht auch das Risiko einer Straftat (z. B. § 316 StGB). Weiterhin kann es zu fahrerlaubnisrechtlichen Problemen kommen.  Der Abbau von THC im Blut ist anders als bei Alkohol extrem individuell und nicht verlässlich berechenbar. Dieses gilt insbesondere bei regelmäßigem Konsum. In Ausnahmefällen kann sogar noch nach mehr als einer Woche THC im Blut nachweisbar sein.

Der Konsum harter Drogen (Ecstasy, Heroin, Kokain) schließt die Fahreignung hingegen aus. Hier ist insbesondere als Beifahrer Vorsicht bei einem „freiwilligen Drogentest“ geboten. Dieser wird häufig bei festgestelltem Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln angeboten und im Regelfall als Urinvortest durchgeführt. Ein positives Ergebnis wird die Polizei an die Führerscheinstelle weiterleiten. Dieses führt regelmäßig zu fahrerlaubnisrechtlichen Schwierigkeiten bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier kann es sinnvoller sein sich gegen den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln, rechtlich beraten, zu verteidigen ohne den Konsum einzugestehen. Es ist insbesondere zu beachten, dass ein Fahrerlaubnisverfahren häufig eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) voraussetzt. Gerade die MPU-Vorbereitung ist sehr kostspielig und zeitintensiv.

Insbesondere bei Strafsachen mit Bezug zu Betäubungsmitteln rate ich Ihnen daher zur frühzeitigen Einschaltung eines auf den strafrechtlichen Bereich spezialisierten Rechtsanwalts.

Gerne stehe ich Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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