Besondere Personengruppen: Schwerbehinderte Menschen

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  • Für schwerbehinderte Menschen gibt es eine Beschäftigungspflicht, d.h. alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber müssen fünf Prozent aller Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.
  • Wird diese Pflichtquote nicht erreicht, so hat der Arbeitgeber eine Abgabe zu entrichten, die in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwalteten Ausgleichsfonds fließt.
  • Bei einer Einstellung ist - soweit im Betrieb vorhanden - die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und zu unterrichten.
  • Der Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung eines behinderten Arbeitnehmers müssen behindertengerecht gestaltet sein.
  • Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu. Um diesen Zusatzurlaub zu beanspruchen reicht es, ihn unter Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaften einzufordern.
  • Schwerbehinderte Menschen stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Es bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
  • Bei der Sozialauswahl ist eine schwere Behinderung zu berücksichtigen und entsprechend zu bewerten. Auch bei Massenentlassungen gilt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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