Besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer*innen

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Grundsätzlich wird schwangeren Arbeitnehmerinnen ein besonderer Schutz gewährt wird - der sogenannte Mutterschutz.

Die Mutterschutzfrist beträgt in der Regel 14 Wochen


Sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.

Während dieser Frist ist die Mutter auch durch ein sogenanntes Kündigungsverbot geschützt.  Gemäß § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Schwangeren, bis zum Ablauf ihrer Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach Entbindung, grundsätzlich unzulässig. Der Arbeitgeber muss dabei jedoch in Kenntnis über die Schwangerschaft sein.


Nach dieser Mutterschutzfrist, schließt bei vielen Müttern die Elternzeit an. Diese beginnt frühestens mit Geburt des Kindes und muss durch den Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin rechtzeitig vor dem Beginn beantragt werden (§ 17 BEEG).

Sowohl Vater, als auch die Mutter, können gleichzeitig, aber auch nacheinander, Elternzeit beantragen. 

Auch in diesem Zeitraum sind sie in der Regel, gemäß § 18 BEEG, vor Kündigungen geschützt.


Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit, wenn dies bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragt wurde oder frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit, wenn dies zwischen dem dritten und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beantagt wurde ( § 18 I BEEG). 

Eine Kündigung während der Elternzeit ist demnach nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Insolvenz oder Stilllegung des Betriebes möglich.

Was passiert aber in der Probezeit?


Auch in der Probezeit greift der Grundsatz des Mutterschutzgesetzes für schwangere Frauen. Demnach darf ihnen auch in der Probezeit nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG).


Doch wie sieht es für einen Vater aus, der Elternzeit während seiner Probezeit beantragt. Kann diesem einfach so gekündigt werden?


Vereinfacht gesprochen ist es normalerweise so, dass dasKündigungschutzgesetz für Arbeitnehmer die sich innerhalb der Probezeit befinden nicht gilt. Einen besonderen Schutz nach dem Kündigungschutzgesetz genießen nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb tätig sind (§ 1 KSchG), sofern der Betrieb über mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügt. 


Dennoch ist es möglich, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers unzulässig wird, wenn dieser eine Kündigung zur „Unzeit“ einreicht und weitere Umstände nicht beachtet, welche den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 5. 4. 2001 – 2 AZR 185/00).

Demnach müsste der Arbeitgeber besondere Umstände in Betracht ziehen. Außerdem dürfte er nicht willkürlich kündigen, sondern müsste einem eventuell vorhandenen Betriebsrat die Hintergründe der Kündigung mitteilen. Anderenfalls könnte die Kündigung unwirksam sein (so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.11.2011 – 17  Sa 961/11).




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