Bestehenden Unterhaltstitel abändern - aber wie?

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Häufig stehen Mandanten vor dem Problem, dass ein bestehender Unterhaltstitel aufgrund nachträglicher Veränderung abgeändert werden muss.

Zur Abänderung von Unterhaltstiteln stellt das FamFG § 238 und § 239 zur Verfügung.

Die Zuständigkeit fällt in den Bereich der Familiengerichte, da Abänderungsverfahren Unterhaltssachen i.S. von § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind und somit als solche Familienstreitsache gem. § 112 Abs. 1 FamFG sind.

Grundsätzlich herrscht bei Familienstreitsachen Anwaltszwang.

Dies bedeutet, dass Sie im Abänderungsverfahren ohne einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nicht prozessieren dürfen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Wittkop hat umfangreiche Erfahrung in der familiengerichtlichen Vertretung.

Sowohl im Falle von § 238 FamFG als auch im Falle des § 239 FamFG müssen zur Begründung eines Abänderungsanspruches Abänderungsgründe vorgetragen werden. 

Dies können beispielsweise die nachstehenden Gründe sein:

- veränderte Einkommenssituation

- hinzutreten von weiteren Unterhaltsberechtigten

Mit einem Abänderungsantrag können keine Gründe geltend gemacht werden, auf denen bereits der Titel selbst beruht, wie z.B. falsch ermitteltes Einkommen.

Rückwirkend kann im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG nur die Abänderung von rechtskräftigen Titeln in Form von gerichtlichen Beschlüssen erfolgen. 

Nach § 238 Abs 3 FamFG ist bei gerichtlichen Entscheidungen eine Abänderung rückwirkend möglich ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen geltend gemacht wurde.

Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1, Alt. 1 BGB. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vor dem 01.09.2009) kann sich derjenige, welcher zu viel Unterhaltszahlungen erhalten hat, sich nicht mehr so einfach auf die sog. Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB berufen. 

Mit § 241 FamFG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bereits die Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens die Wirkung der sog. verschärften Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB auslöst.

Die Abänderung von Unterhaltstiteln ist eine komplexe Angelegenheit, so dass hierbei die anwaltliche Beratung im Vordergrund steht.

Sehen Sie auch die Notwendigkeit, einen Unterhaltstitel abändern zu müssen, kann Ihnen meine Kanzlei hierbei weiterhelfen – dies sowohl als Unterhaltsschuldner, als auch als Unterhaltsgläubiger!

Sie können uns diesbezüglich gerne zu den angegebenen Bürozeiten kontaktieren


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