Besteht an Haustieren ein Zurückbehaltungsrecht?

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Ein Tierarzt behandelt z.B. einen Hund. Der Tierhalter will oder kann nach dem Abschluss der Behandlung die entstandenen Kosten nicht bezahlen. Der Tierarzt macht darauf hin die Herausgabe des Hundes von der Bezahlung der Behandlungskosten abhängig. Ist das zulässig?

Für Dienstleister (Steuerberater, Rechtsanwälte) ist ein Zurückbehaltungsrecht an den ihnen überlassenen Unterlagen gesetzlich ausdrücklich anerkannt. Für Tierärzte fehlt eine solche besondere Regelung. Grundlage könnte somit nur § 273 BGB direkt sein.

Auch wenn im oben benannten Fall die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechtes an sich gegeben sind, ist andererseits aber auch anerkannt, dass die Ausübung eines solchen Rechtes unter Berücksichtigung der Natur des konkreten Schuldverhältnisses ausgeschlossen sein kann, hier etwa wegen der Eigenart des Gegenstandes, der zurückbehalten werden soll (Rechtsgedanke des § 242 BGB – Treu und Glauben).

Ob dies etwa auch für Hunde gilt, ist umstritten (vgl. AG Bad Homburg NJW-RR, 02, 849; LG Mainz NJW-RR 02, 1181; OLG München RdL 2000, 27, 28).

Befürworter eines Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechtes in solchen Fällen berufen sich auf den Tierschutzgedanken. Ein Haustier gehöre eben in seine angestammte Umgebung. Eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise des Tieres als Mitgeschöpf sei nicht mehr sachgerecht. Dies habe auch der Gesetzgeber in § 90 a BGB klargestellt:

    Satz 1, 2 Tiere sind keine Sache. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 

Nach anderer Ansicht ist ein genereller Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes in diesen Fällen nicht zulässig. Dies ergäbe sich aus § 90 a Satz 3 BGB:

Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Professor Heinrichs schreibt im Palandt – dem zivilrechtlichen Standardkommentar – zu § 90 a BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 2007, § 90 a Anm. 1):

„Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden dürfe. Die vorgesehene entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften bringt aber gegenüber der unmittelbaren Anwendbarkeit keinerlei Änderung. Im Ergebnis ist § 90 a eine gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt.“

Ein genereller Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes lässt sich somit aus dem Gesetz nicht ableiten. So wollen denn auch einige Gerichte (s.o.) die Entscheidung jeweils im Einzelfall treffen, so u. a. nach dem Verhältnis und der Bedeutung des Tieres zum bzw. für den Halter auf der einen, der Höhe der angefallenen Behandlungskosten auf der anderen Seite. Ersteres erscheint indes schwierig feststellbar und mag zudem je nach Tierart mehr oder weniger nachvollziehbar sein. Unklar bleibt auch, ab wann Behandlungskosten bedeutend sind.

 
RA Bernd Michalski

 


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