„Bester Anwalt“ – Welche Werbung ist für Rechtsanwälte zulässig?

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Werbung über die eigenen Dienstleistungen ist für Rechtsanwälte seit vielen Jahren zulässig. Wo sind die Grenzen ?

In § 6 Abs. 1 BORA wurde das Sachlichkeitsgebot wie folgt gefasst: „Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind“.

Darf ein Anwalt mit „bester Anwalt“ werben?

Nicht jede positive Darstellung anwaltlicher Dienstleistungen ist mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar. Ohne weiteres sind etwa Tatsachenbehauptungen, die der Wahrheit entsprechen, zulässig. Ein Werturteil über die eigene Leistung ist jedoch unsachlich, da dieses von subjektiven Einschätzungen abhängt. Inhaltlich verlangt das Sachlichkeitsgebot keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung (BGH, Urteil vom 29.07.09, I ZR 77/07- EKW-Steuerberater).

So ist die z. B. die Angabe „optimale Vertretung“ eingebettet in eine Reihe von Sachangaben ist auch nicht übermäßig reklamehaft, weil das Wort „optimal“ auf das lateinische Wort „optimus“ („der Beste“) zurückgeht. Aufgrund vielfacher Verwendung in der Werbung werde „optimal“ nicht als Superlativ empfunden (BGH, Urteil vom 27.01.2005 – I ZR 202/02- optimale Interessenvertretung).

Auch die Wahl der Internetdomain für die Kanzlei unterliegt dem Sachlichkeitsgebot.

Ist die Werbung mit „führend“ und „Nr.1“ zulässig?

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 22.06.2004 (- 3 U 334/04 – Umsatzzahlen) die Angaben „Damit behauptet sich das Unternehmen als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und „R & Partner ist damit der Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand“ als pauschale Werturteile für unsachlich erachtet.


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