Entfernung aus Bundeswehr bei unerlaubter Abwesenheit - BVerwG vom 02.02.2023 / Expertenbeitrag ​

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Der Beitrag setzt eine Reihe von Rechtstipps zum unerlaubten Entfernen aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten fort.

Abwesenheiten vom Dienst können berechtigt sein, wnn der Soldat die Abwesenheit nicht zu vertreten hat. Ist ein Soldat krankmuss er dies sofort seiner Dienststelle melden. Soweit ein Soldat nach einem Urlaub aus Gründen, die nicht er, sondern durch Hindernisse der Verkehrsmittel, die er nicht erkennen konnte, begründet, ist er beispielsweise entschuldigt. Soweit der Soldat in sonstiger Weise am Dienst gehindert ist, muss er dies unverzüglich melden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 02.02.2023 (BVerwG 2 WD 3.22) auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hin ein Urteil des Truppendienstgericht aufgeboben und den Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt.Im Strafverfahren hat das Amtsgericht ihn mit  Urteil vom 14. August 2019 wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im Januar 2023 wurde zusätzlich ein weiteres gerichtliches Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht eingeleitet.

Der Soldat war in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zwischen dem 8. August 2017 und dem 6. September 2018 in 18 Fällen unerlaubt von der Bundeswehr abwesend gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist bei vorsätzlich länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit sowie bei Fahnenflucht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen. Anders verhält es sich, wenn eine Ausnahme in positiver Hinsicht vorliegt, wie sie vom Truppendienstgericht angenommen wurde. 

Der Soldat hatte zwar die Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten erhalten, sie aber nicht der Geschäftsstelle übermittelt. Dies war nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend. Denn es sei zweifelhaft, ob es der Genehmigung dadurch an einer zur Rechtswirksamkeit führenden "Außenwirkung" fehlt.

Die Annahme eines ausnahmsweise beachtlichen inneren Vorbehalts (§ 116 Satz 2 BGB analog) sei mit § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eher unvereinbar.

Erforderlich wären außergewöhnliche, das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigenden Gründe  gewesen (siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren erfolgreich verteidigt und vertreten.

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