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BESTEUERUNG VON PERSONEN IN DER REPUBLIK KROATIEN

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Bei der Besteuerung natürlicher Personen kann ein Steuerpflichtiger eine natürliche Person sein, die Einkünfte erzielt, oder Erbe für alle Steuerverbindlichkeiten aus den Einkünften des Erblassers bis zu seinem Tod. Diesbezüglich ist ein gemeinsamer Erwerb von Einkünften in der Weise möglich, dass jede natürliche Person entsprechend dem Einkunftsanteil als selbständiger Steuerpflichtiger anzusehen ist.

Die Einkommenssteuer wird auf die in der Republik Kroatien, von Ansässigen und Nichtansässigen, erzielten Einkünfte erhoben. Gebietsansässige sind natürliche Personen, die ihren ständigen oder üblichen Aufenthaltsort in der Republik Kroatien haben oder ihr Einkommen in der Republik Kroatien erzielen. Nicht ansässige Personen sind solche, die ihr Einkommen in der Republik Kroatien erzielen, obwohl sie weder ihren ständigen noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben. Hervorzuheben ist, dass die im Inland erzielten Einkünfte von nicht ansässigen Personen nach dem Prinzip des „inländischen Einkommens“ besteuert werden, während bei ansässigen Personen das im In- und Ausland erzielte Einkommen besteuert wird. Es ist möglich, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Eigentum und Eigentumsrechten usw., die die Steuerbemessungsgrundlage darstellen, zu besteuern und durch den personengebundener Abzug  für Gebietsansässige und nicht ansässige Personen zu verringern.

RATE: gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit (auch nicht bei der Besteuerung von Einkünften aus Vermögen und Kapital

  1. 20% bis 360.000,00 HRK jährlich (BIS 30.000,00 HRK monatlich)
  2. 30% über 360.000,00 HRK jährlich (über 30.000,00 HRK monatlich)

Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat Einkünfte erzielen

Die Frage der Besteuerung in Fällen in denen eine natürliche Person Einkünfte außerhalb des Landes ihres eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erzielt, wird hauptsächlich durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt, wodurch Arbeitnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten Einkünfte erzielen, im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit  nicht benachteiligt werden.

ERBSCHAFTS- UND GESCHENKSTEUER

Bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist der Steuerzahler jede natürliche oder juristische Person, die in der Republik Kroatien unentgeltlich Eigentum geerbt, erhalten oder auf andere Weise erworben hat. Für die Erbschaft und die Schenkung ist eine Steuer in Höhe von 4 % und bei Immobiliengeschenken in Höhe von 3% zu entrichten. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird gemäß dem Gesetz über lokale Steuern auf Bargeld, Forderungen und Wertpapiere (Wertpapiere) sowie auf bewegliche Sachen gezahlt, wenn der individuelle Marktwert der beweglichen Sachen am Tag der Feststellung der Steuerschuld 50.000,00 HRK übersteigt.

Geerbte und geschenkte Immobilien

Beim Erwerb von Immobilien durch Erbschaft oder Schenkung ist eine Steuerbefreiung bei folgenden Personen möglich:

  1. Ehepartnern, außerehelichen Partnern, formellen und informellen Lebenspartnern, Nachkommen und Vorfahren, die eine aufrechte Linie bilden, sowie bei Adoptierte und Adoptiveltern des Zuwendenden Erblassers oder Schenkers
  2. Einer juristischen und natürlichen Person, die der Republik Kroatien oder einer Einheit der lokalen und regionalen Selbstverwaltung unentgeltlich Immobilien als Entschädigung oder aus anderen Gründen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitskrieg schenkt oder zur Verfügung stellt
  3. Ehemaligen Ehegatten, ehemaligen außerehelichen Partnern und ehemaligen formellen und informellen Lebenspartnern bei der Regelung ihrer Vermögensverhältnisse.

Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb von Immobilien, sei es durch Kauf, Erbschaft oder eine andere Art des Erwerbs von Immobilien, wird eine natürliche Person zum Steuerpflichtigen für die Grunderwerbsteuer. Eine Ausnahme bilden Immobilien, die dem Mehrwertsteuersystem unterliegen.

Der Steuersatz beträgt 3 % des Verkehrswerts der Immobilie zum Zeitpunkt ihres Erwerbs, während die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Steuerpflicht ist.

STEUER FÜR FERIENHÄUSER

Die Steuer auf Ferienhäuser wird von natürlichen und juristischen Personen einmal im Jahr gezahlt. Gemäß der Beschlüsse einer Gemeinde oder Stadt, in der sich das Ferienhaus befindet, beträgt sie zwischen 5 bis 15 Kuna pro Quadratmeter Nutzfläche. Eine Befreiung von dieser Steuer ist möglich, wenn sie das Ferienhaus selbst nicht nutzen können aufgrund von Kriegszerstörungen oder Naturkatastrophen (z. B. Feuer), aufgrund von Alter und Verfall, für eine Zeit in der das Haus Vertriebene und Flüchtlinge beherbergt oder wenn das Haus zu touristischen Zwecken oder Immobiliengeschäften vermietet wird (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs).

FERIENHAUS VERMIETUNG  

Es ist in der Republik Kroatien keine Seltenheit Ferienhäuser zu mieten. Dabei,  muss die Besteuerung in Bezug auf den Teil des  Ferienhauses, den der Eigentümer selbst nicht nutzt, sondern an andere vermietet, erläutert  werden.  Es ist zu unterscheiden zwischen der Einkommensteuer, die pauschal auf der Grundlage von Vermietungstätigkeiten ermittelt wird, und der auf Ferienwohnungen erhobenen Steuer, die auf Grundlage des Eigentums an einer Ferienwohnung ermittelt wird. Die Einkommensteuer  wird durch einen Steuerbescheid der zuständigen Außenstelle der Finanzverwaltung in Form eines Produkts aus der Bettenzahl, das heißt die Anzahl der Unterkunftseinheiten auf dem Campingplatz und/oder Campingplatz und/oder der Unterkunftsanlage Robinson, sowie die Höhe der Pauschalsteuer pro Bett bzw. pro Unterkunftseinheit. Der Betrag der Pauschalsteuer darf nicht weniger als 150,00 HRK und nicht mehr als 1.500,00 HRK betragen.

Bei der Klärung des Themas der Besteuerung natürlicher Personen in der Republik Kroatien sollte betont werden, dass die kroatische nationale Gesetzgebung weder die Zahlung der Grundsteuer auf das Vermögen noch die Zahlung der Grundsteuer auf Immobilien für natürliche Personen vorsieht.



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