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Erbrecht – der Pflichtteil

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Nach dem kroatischen Erbrecht ist das Recht auf einen Pflichtteil ein Erbrecht, und der Teil, der einem einzelnen notwendigen Erben gehört, wird als Pflichtteilbezeichnet. Der Pflichtteil der Nachkommen, Adoptivkinder und deren Abkömmlinge sowie des Ehegatten beträgt die Hälfte und der Pflichtteil der anderen notwendigen Erben beträgt ein Drittel des Teils, der jedem von ihnen nach der gesetzlichen Erbfolgezustehen würde. In jeder Hinsicht hat der notwendige Erbe das Recht, den Wert seines Pflichtteils im Namen seines Pflichtteils zu erhalten, wenn der Berechnungswert des Nachlassesdurch die Größe seines notwendigen Erbrechts geteilt wird (Wert des notwendigen Teils). 

Berechnung des Wertes des Pflichtteils

Der Wert des Nachlasses, auf dessen Grundlage der Wert des Pflichtteils berechnet wird, wird wie folgt ermittelt: 

1. Zunächst sind alle Vermögenswerte aufzulisten und zu bewerten, über die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verfügte, einschließlich aller Vermögenswerte, über die er testamentarisch verfügte, sowie aller seiner Ansprüche, einschließlich derjenigen, die er gegenüber einem Erben hat, mit Ausnahme von Forderungen, die eindeutig uneinbringlich sind. 

2. Von dem festgestellten Wert der Vermögenswerte, über die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verfügte, werden die Höhe der Schulden des Erblassers, die Höhe der Kosten für die Inventarisierung und Beurteilung des Nachlasses sowie die Kosten für die Bestattung des Erblassers abgezogen.

3. Dem Wert wird zum so erhaltenen Rest alle Schenkungen addiert, die der Erblasser in irgendeiner Weise einem gesetzlichen Erben gemacht hat, unabhängig davon, ob er den Erblasser erbt, einschließlich der Schenkungen an Erben, die auf das Erbe verzichten, sowie der Schenkungen, deren Nichtanrechnung der Erblasseran geordnet hat.

4. Dazu kommt der Wert von Schenkungen, die der Erblasser im letzten Jahr seines Lebens an andere Personen gemacht hat, die nicht gesetzliche Erben sind, mit Ausnahme kleinerer üblicher Schenkungen. Im Sinne dieses Gesetzes gilt der Verzicht auf Rechte; der Erlass von Schulden; das, was der Erblasser dem Erben zu Lebzeiten im Namen des geerbten Teils oder zum Zweck der Gründung oder Erweiterung des Haushaltes oder zum Zwecke der Berufsausübung sowie jede sonstige entschädigungslose Verfügung als Geschenk. Bei der Beurteilung einer Schenkung wird der Wert der geschenkten Sache zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und entsprechend ihrem Zustand zum Zeitpunktder Schenkung berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung anderer Erben besteht, dem notwendigen Erben den Wert seines Pflichtteils zu zahlen, denn er kann diesen Wert beispielsweise durch einen Miteigentumsanteil an der geerbten Sache in der Weise erhalten, dass der Wert dieses Teils dem Wert des Pflichtteils entspricht.

Vom Nachlass getrenntes Vermögen

Unabhängig von seinem Erbrecht erwirbt der Nachkomme des Erblassers, der mit dem Erblasser in einer Gemeinschaft gelebt und durch seine Arbeit oder Schenkungen zur Vermehrung seines Vermögens beigetragen hat, im Zeitpunktseines Todes das Recht auf den Teil des Erbes, der dem Wert entspricht, um den seine Einlage das Vermögen während der Zeit, in der sie in der Gemeinschaft lebten,vermehrte. Der so abgetrennte Teil gehört nicht zum Nachlass und wird bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt und auch nicht in die Erbschaft des Erben einbezogen. Das Recht, diesen Antrag zu stellen, erlischt fünf Jahre nach dem Tag der Erbschaftseröffnung. Der überlebende Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers, die zum Zeitpunktdes Todes mit dem Erblasser im selben Haushalt gelebt haben, haben Anspruch auf Haushaltsgegenstände, die zur Befriedigung des täglichen Bedarfs verwendetwerden, wie z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Bettzeug und dergleichen, jedoch nicht, wenn diese Gegenstände von erheblichem Wert sind. Auf diese Weise abgetrennte Gegenstände werden bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt und auch nicht in die Erbschaft des Erben einbezogen. 

Verletzung des Wertes des Pflichtteils

Der Pflichtteil wird verletzt, wenn der Gesamtwert der Verfügung des Testaments und/oder der Wert der Schenkungen so groß ist, dass der notwendige Erbe deswegen nicht den vollen Wert seines Pflichtteils erhalten würde. Wenn der Pflichtteil verletzt wird, werden die testamentarischen Verfügungen reduziert und die Schenkungen werden nach Bedarf zurückgegeben, um den Pflichtteil zu ergänzen. Erstens werden die Verfügungen durch das Testament reduziert, sodass die Schenkungen zurückgegeben werden, wenn der Pflichtteil dadurch nicht abgedeckt ist. Geschenke werden beginnend mit der letzten Schenkung und umgekehrt in der Reihenfolge zurückgegeben, in der die Schenkungen gemacht wurden, und gleichzeitig gemachte Schenkungen werden anteilig zurückerstattet. Die Reduzierung der Verfügung über das Testament kann innerhalb von drei Jahren nach der Testamentseröffnung beantragt werden und bei Rückgabe der Schenkung innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers oder nach dem Beschluss über den Tod des Erblassers, also nach der Feststellung seines Todes.



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