Betreuungsbonus ade?
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Der für das Familienrecht zuständige zwölfte Zivilsenat hat am 21.04.2010 zwei wesentliche Leitsätze geschaffen, die die familienrechtliche Praxis künftig nachhaltig prägen werden. Die Leitsätze lauten:
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
und
Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist.
Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht . Damit wird sich die Argumentationsstrategie von Anwälten betreuender Mütter wandeln.
Treffen Sie die richtige Entscheidung: Streiten Sie nur, wenn es sich lohnt!
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