Betriebskosten: Mehr als zehnprozentige Steigerung gegenüber dem Vorjahr

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Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr jeweils um 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Wird dies nicht im einzelnen dargelegt und deren Unvermeidbarkeit nicht im einzelnen dargelegt, können diese Kosten wegen des Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit lediglich in Höhe der Vorjahreskosten verlangt werden.( KG Berlin Urt.v. 12.01.2006- 12 U 216/04)

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