Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung in einer Arztpraxis- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Zur Zeit sind in ganz Deutschland ca. 100.000 Steuerstrafverfahren eingeleitet. Ein nicht geringer Anteil betrifft Arztpraxen. Am Anfang steht meist eine Betriebsprüfung, in deren Verlauf Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Daher ist es umso wichtige sich auf diese vorzubereiten und bei Bedarf einen erfahrenen Verteidiger hinzuziehen. 

Der Anlass ein solcher Prüfung kann vielfältig sein. Anonyme Hinweise, die jährlichen Umsätze unterliegen aus Sicht der Finanzverwaltung zu starken Schwankungen oder der in der Steuererklärung angegebene Gewinn weicht deutlich vom üblichen Durchschnitt ab.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung, sie soll möglichst einen Monat und muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung angekündigt werden. Sie erfolgt durch eine Prüfungsanordnung, in welcher der Beginn mitgeteilt wird und ob die Prüfungen in der Praxis oder in den Räumen des Steuerberaters stattfinden sollen. Auf letzterem sollte bestanden werden, damit nicht der normale Praxisbetrieb leidet und der Prüfer eventuell durch Fragen oder seine bloße Anwesenheit das Personal und die Patienten verunsichert. Es besteht ebenfalls ein Recht, eine Terminsverlegung zu beantragen. Ein Ausweichtermin kann hilfreich sein, um sich intensiv vorzubereiten oder den zu diesem Zeitpunkt starken Praxisbetrieb nicht zu gefährden.

Nicht selten bitten die Prüfer schon vor Beginn der Prüfung um einen Datenträger mit den relevanten Betriebsdaten. Dieser sollte sorgfältig aufbereitet und vollständig sein. Sind hier schon Unregelmäßigkeiten erkennbar, wird die Prüfung entsprechen "hart" durchgeführt. Es empfiehlt sich, zugleich dem Prüfer eine Vertrauensperson zu benennen. Diese sollte auskunftsberechtigt und -fähig sein. Der Vorteil ist, dass dem Prüfer ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, was gut für das "Klima" ist, gleichzeitig werden die Mitarbeiter und der Praxisinhaber während der Prüfung meistens nicht behelligt. Gleichfalls sollte der Vorschlag einer Praxisbesichtigung gemacht werden. Aus Sicht eines erfahrenen Prüfers ist diese sowieso unverzichtbarer Bestandteil einer Betriebsprüfung. Der Arzt hat das Recht ständig über die laufenden Ergebnisse informiert zu werden, um aktiv an der Aufarbeitung von Sachverhalten mitwirken zu können. Besteht allerdings der Verdacht einer Steuerstraftat wird dieses nicht mitgeteilt. Ein Einsichtsrecht in die Patientenkartei oder Arztberichte gibt es nicht.

Mit der Prüfungsankündigung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, jedoch kann eine Offenbarung vor Beginn der Prüfung immer noch einen Straferlass oder wesentliche Vorteile bei der Verhandlung über die Nachzahlungsmodalitäten bewirken. Spätestens bei der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte daher ein spezialisierter Verteidiger für Steuerstrafrecht mandatiert werden. Neben einer eventuellen Strafe, die je nach Höhe des Schadens eine Geldstrafe, ab 50.000 € eine Haftstrafe, sein kann, drohen standesrechtliche Konsequenzen und  Nachzahlungen samt Zinsen. Die Entziehung der Approbation und die wirtschaftlichen Folgen der Forderungen der Finanzverwaltung sind oft schwerwiegender als die eigentliche Strafe.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Selbst bei Verurteilungen konnte durch entspechende Stundungs- und Zahlungsvereinbarungen die wirtschaftliche Zukunft der Betroffenen gesichert werden.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese befindet sich in Berlin- Charlottenburg, direkt am Kurfürstendamm. Eine Zweigstelle ist außerdem in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 



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