Betriebsrat und COVID-19: Mitbestimmung bei einer Besucherregelung eines Krankenhauses

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Am 22.01.2021 entschied das LAG Köln (Aktenzeichen 9 TaBV 58/20), dass der Betriebsrat eines Krankenhauses bei der Besuchsregelung für Patientenbesucher mitzubestimmen hat. Der Klinikbetreiber hat bei einer Besuchsregelung nicht nur die Gesundheit von Patienten und Besuchern zu schützen und gegenüber anderen Rechten abzuwägen, sondern als Arbeitgeber auch die Gesundheit der Arbeitnehmer hinreichend zu beachten. Für den Gesundheitsschutz kann sich der Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht einsetzen.

 

I.  Grundlegendes zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats 

Der Betriebsrat setzt sich auf verschiedene Weise für die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb ein. Er kann sich neben den Anliegen einzelner Arbeitnehmer auch bei sozialen Angelegenheiten einsetzen, die den Betrieb betreffen. In § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind die Angelegenheiten benannt, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat, also beispielsweise Fragen der Ordnung des Betriebs oder Beginn und Ende der Pausen.

Möchte der Arbeitgeber beispielsweise eine Videoüberwachung der Arbeitsplätze einführen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Werden Videokameras unter Umgehung einer Beteiligung des Betriebsrats installiert, kann der Betriebsrat eine Entfernung der Kameras und ein zukünftiges Unterlassen einer Ins tallation von Videokameras erwirken.

Kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, kann die Einigungsstelle entscheiden. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden. Hinzu kommt ein Vorsitzender, auf welchen sich entweder Arbeitgeber und Betriebsrat einigen. Ansonsten wird ein Vorsitzender vom Arbeitsgericht bestellt. Der Spruch einer Einigungsstelle kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden.

 

II.  Mitbestimmung bei Themen des Gesundheitsschutzes

Der Betriebsrat darf in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen. Es bedarf daher gesetzlicher Gesundheitsvorschriften, die einen Rahmen für die Umsetzung vorgeben.

Die Ausgestaltung dieses Rahmens einer Vorschrift zum Gesundheitsschutz unterliegt folglich der Mitbestimmung des Betriebsrats.

So sieht beispielsweise § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz vor, dass ein Arbeitgeber einem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtarbeit geleistete Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat, wenn eine tarifvertragliche Regelung dazu nicht besteht. Fehlt eine derartige tarifliche Regelung, hat der Betriebsrat bei der Regelung eines angemessenen Ausgleichs mitzubestimmen.

 

III.  Entscheidung des LAG Köln vom 22.01.2021

Trifft der Arbeitgeber eine Regelung, die eine Begleitung sowie ein Besuchsrecht von Angehörigen der Patienten während der COVID-19-Pandemie festlegt, hat der Betriebsrat grundsätzlich mitzubestimmen.

Denn die in Nordrhein-Westfalen geltende Coronaschutzverordnung gab dabei für Krankenhäuser vor, erforderliche Schutzmaßnahmen für Patienten und Personal zu treffen. Insbesondere wurde Krankenhäusern aufgegeben, ein einrichtungsbezogenes Besuchskonzept anzuwenden, welches die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Wie dieses ausgestaltet wird, schrieb die Verordnung in diesem Fall nicht vor.

Der Rahmen der Verordnung sieht eine Berücksichtigung der gesundheitlichen Belange des Personals vor. Innerhalb des Rahmens dieser Verordnung darf der Betriebsrat folglich mitbestimmen.

Der Arbeitgeber und Krankenhausträger muss daher gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Besucherregelung aufstellen. Besteht dabei eine Meinungsverschiedenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, entscheidet eine Einigungsstelle.

 

IV.  Anwaltliche Unterstützung

Bei Fragen rund um das Thema der Mitbestimmung des Betriebsrats helfe ich Ihnen gerne. Ich stehe Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zu Verfügung. Im Rahmen einer Erstberatung erhalten Sie eine rechtliche Beurteilung Ihrer Situation.

Ich unterstütze Sie von Anfang an bei Verhandlungen mit der Gegenseite, im Verfahren vor der Einigungsstelle und auch vor dem Arbeitsgericht.


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