Bewaffnetes Handel treiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG–Prozess und Anklage

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Ab dem 25. Juli stehen drei Angeklagte vor dem Landgericht Berlin. Sie sollen rund 150 Kilo Drogen in einer Garage in Moabit gebunkert haben.

Zwei der Angeklagten sollen zudem illegal Waffen besessen haben. Die Männer, zwischen 38 und 49 Jahre alt, versteckten den Ermittlungen zufolge im Dezember 2017 in einer Garage in Moabit rund 115 Kilogramm Marihuana, 13 Kilo Amphetamine und fast 20 Kilogramm Haschisch. Um bei ihren Drogengeschäften sicher zu sein, hielten sie ein Messer griffbereit. Die Anklage lautet auf unerlaubten bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln. Für den Prozess sind zwölf Verhandlungstage bis Anfang Oktober terminiert.

Tatbestand 

Gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BtMG wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen geringen und nicht geringen Mengen.

Eine geringe Menge wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Betäubungsmittelmenge zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist.

Die Rechtsprechung stellt bei der Feststellung der „nicht geringen Menge“ auf den Wirkstoffgehalt ab, weil die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist von der Einzelmenge auszugehen, die für einen einzelnen Konsum maßgeblich und dann mit der vom BGH festgelegten Maßzahl zu multiplizieren ist. Dabei ist die äußerst gefährliche Dosis eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes unerheblich.

Unter Handel treiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder vermittelnd darstellt. Hierzu zählt natürlich der Verkauf in Gewinnerzielungsabsicht, aber auch schon der Ankauf zum Zwecke des eigennützigen Weiterverkaufs.

Der Waffenbegriff im Strafrecht ist nicht identisch mit dem des Waffenrechts. Das Waffenrecht, welches im WaffG geregelt ist, dient jedoch als Orientierungshilfe. Unter Waffe im Sinne des Strafrechts versteht man einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Zu den Waffen im Sinne des Waffenrechts zählen Schusswaffen, technische Waffen und gekorene Waffen. Im Betäubungsmittelstrafrecht gehören technische Waffen und gekorene Waffen zu den sonstigen gefährlichen Gegenständen. Jedoch können auch weitere Gegenstände, insbesondere Gebrauchsgegenstände, ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sein.

Eine solche Waffe oder Gegenstand muss mit sich geführt werden.

Ein mit sich führen liegt nur dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend.

Je ferner die Gefahr des Einsatzes eines Gegenstandes liegt, desto höher sind die Anforderungen an das Verfügungsbewusstsein. Schusswaffen, technischen und gekorenen Waffen werden typischerweise zur Verletzung von Personen verwendet. Anders verhält sich dies bei Gebrauchsgegenständen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter den Gegenstand während des gesamten Geschehens mit sich führt. Es genügt, dass er ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht. Es reicht also aus, wenn während des Streckens, Portionierens oder vorrätig Haltens der Betäubungsmittel zugleich eine Schusswaffe oder ein sonstiger gefährlicher Gegenstand verfügbar gehalten wird. Die vom gemeinsamen Tatplan getragene Bewaffnung eines Mittäters kann den anderen Tätern zugerechnet werden.

Ausgang des Verfahrens 

Das Gesetz sieht vorliegend einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. In minderschweren Fällen liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Wenn sich die Anklagepunkte bestätigen sollten, liegt ein Handel treiben von Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen vor. Auch bei dem Messer handelt es sich um einen Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet ist und demnach ein Gegenstand in Sachen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist.

Zudem käme noch eine Strafbarkeit wegen illegalen Waffenbesitz.

Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz 

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Mandanten in diesem Deliktsbereich. Als Beschuldigter sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat holen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gern in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Untersuchungshaft/Festnahme wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Pflichtverteidigung bundesweit möglich
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision möglich 

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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