Beweiswürdigung für Auskunftsanspruch in Valsartan-Affäre

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Verunreinigung von Valsartan

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam mit Urteil vom 19.08.2021 im Fall 26 U 62/19 zu einem erfreulichen Urteil gegen einen Pharmahersteller des Mittels Valsartan. Dieses Arzneimittel gehört zur Gruppe der AT 1-Antagonisten und wird eingesetzt zur Behandlung von Bluthochdruck, sowie leichter bis mittelschwerer Herzinsuffizienz. Allerdings kam es im Juli 2018 zu Verunreinigungen bestimmter Chargen. Diese Verunreinigungen stehen im Verdacht, krebserregend zu sein.

Patientin erkrankte an Krebs

Im hier vorliegenden Fall bestand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, nämlich sich zu 97 %, dass ein solcher Krebs verursachender Stoff von der Klägerin eingenommen wurde. Sie hatte sich zwar keine genauen Chargennummern notiert, jedoch dargelegt, dass sie das entsprechende Mittel im fraglichen Zeitraum einnahm. Sie erkrankte später an Krebs.

erstinstanzlich verloren

Sie verklagte den Pharmahersteller einerseits auf Auskunft über die Wirkungen des Medikamentes, sowie auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt wiederum von den entsprechenden Wirkungen ab. Der Pharmahersteller arbeitet mit mehreren Wirkstoffherstellern zusammen. Bei nur einem dieser Wirkstoffhersteller kam es zu der beschriebenen produktionsbedingten Verunreinigung mit Nitrosamin-N-Nitrosodiemethylamin. Weil dieses Mittel als wahrscheinlich krebserregend beim Menschen eingestuft wurde, veranlasste der Pharmahersteller einen Chargenrückruf. Aus organisatorischen Gründen erfasste der Rückruf alle Packungsgrößen und Chargen, auch wenn von der Verunreinigung nur Chargen betroffen waren, die unter Verwendung des einen Wirkstoffherstellers hergestellt wurden. Im Zeitraum zwischen 2013 und Mai 2018 behauptete die Klägerin, entsprechend verunreinigte Chargen eingenommen zu haben. Auch behauptete sie, durch die Einnahme dieser verunreinigten Chargen an Krebs erkrankt zu sein. Die erstinstanzliche Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Hiergegen richtete sich die von der Klägerin eingerichtete Berufung.

Berufung erfolgreich

Nach Ansicht des OLG hat die Klägerin nachgewiesen, das in Rede stehende Medikament eingenommen zu haben. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die Annahme begründen würden, dass das Arzneimittel auch den geltend gemachten Schaden verursachte. Eine solche begründete Annahme sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen. Erforderlich sei damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Ein Vollbeweis müsse insoweit nicht erbracht werden. Hier bestand Streit darüber, ob das angenommene Medikament auch tatsächlich aus den verunreinigten Chargen stammte. Dieser Nachweis wiederum wird jedoch für gewöhnlich nicht möglich sein, weil sich Patienten üblicherweise die Chargennummern der von Ihnen eingenommenen Medikamente nicht notieren. Im vorliegenden Fall sah das Gericht allerdings eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Patientin tatsächlich Medikamente der kontaminierten Chargen erhielt. Dies sei letztlich maßgeblich für den Auskunftsanspruch. Die Beklagte hat insoweit Auskunft darüber zu erteilen, die ihr bekannten Wirkungen und Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädliche Wirkung von Valsartan von Bedeutung sein könnten, darzulegen, soweit diese unter anderem Krebserkrankungen betreffen.

Fazit

Das Urteil darf in soweit als verbraucherfreundlich angesehen werden, als dass es eben nicht auf die Erbringung eines Vollbeweis abstellt, sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ausreichend hält, um die begehrten Auskünfte zugesprochen zu bekommen. Ob die mit diesem Teilurteil zu erbringen Auskünfte wiederum geeignet sein werden, die den letztlich begehrten Schadensersatz zugesprochen zu bekommen, wird abzuwarten bleiben.


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