BFH erleichtert den gewinnneutralen Ausstieg von Gesellschaftern aus der Personengesellschaft

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof hat Gesellschaftern den gewinnneutralen Ausstieg aus der Personengesellschaft erleichtert. Künftig ist der Ausstieg weitergehend als bisher möglich, ohne die stillen Reserven dabei aufdecken zu müssen. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des BFH hervor (Az.: IV R 11/15 und IV R 31/14).

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. 

Im ersten Fall (Az.: IV R 11/15) hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an der KG zunächst in eine neue Ein-Mann-GmbH eingebracht, die sogleich aus der KG ausschied. Als Abfindung erhielt die neue GmbH alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG. Dieser Bereich wurde dann von der GmbH weitergeführt. Die Finanzverwaltung sah in dem Vorgang ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft. Der BFH sah dies jedoch anders und beurteilte den Vorgang als eine gewinnneutrale unechte Realteilung.

Im zweiten Fall (Az.: IV R 31/14) hatten ein Vater und sein Sohn gemeinsam eine GmbH & Co. KG, die aufgelöst wurde. Der Sohn betrieb das Geschäft im Grunde genommen mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter, der Vater erhielt nur einen geringen Teil dieses Vermögens. Hier hatte das Finanzamt eine gewinnneutrale Realteilung abgelehnt. Die betriebliche Tätigkeit sei durch den Sohn nach Ansicht des Finanzamts fortgesetzt worden. Dieser Auffassung widersprach der BFH. Die Gesellschaft von Vater und Sohn sei aufgelöst und vollbeendet worden und damit auch ihre Tätigkeit. Daher habe eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden.

„Nach der Rechtsprechung des BFH wird damit die Auflösung einer Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter unter den Gesellschaftern mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gleichgestellt. Der BFH unterscheidet lediglich zwischen einer echten und unechten Realteilung. Damit stellt er sich gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei AJT. Denn das Finanzministerium möchte eine Gewinnneutralität nur dann gewähren, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erhält.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Jansen

Beiträge zum Thema