BFH: keine Versteuerung von Gewinnen aus Exchange Traded Commodities

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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Gewinne aus Gold-Wertpapieren, die einen Anspruch auf Gold verbriefen, als private Veräußerungsgeschäfte anzusehen sind, so dass eine Versteuerung entfallen kann. Mit Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 7/17 stellte der BFH klar, dass Gewinne aus börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen, die einen effektiven Anspruch auf Lieferung von Gold vorsehen, nicht als zu versteuernde Erträge aus Kapitalforderungen anzusehen sind.

Steuererstattung war rechtmäßig

Der Kläger hatte sogenannte „Gold Bullion Securities“ mit WKN A0LP78 an der Börse erworben. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die laut Wertpapierbedingungen einen Anspruch auf physisch vorhandenes Gold vorsehen (sog. Exchange Traded Commodity bzw. ETC).  Daneben kann der Käufer des Wertpapiers vom Emittenten den Verkaufserlös des Goldes fordern bzw. die Wertpapiere an der Börse wieder veräußern. Vorliegend hatte der Kläger die Inhaberschuldverschreibungen an der Börse über ein Jahr nach dem Kauf veräußert und einen Gewinn erzielt. Das Finanzamt Gewinne als Erträge aus Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 Einkommenssteuergesetz (EstG) versteuert.  Gegen den Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts hatte der Kläger vor dem Thüringer Finanzgericht geklagt, Dieses hob den Einkommenssteuerbescheid insoweit auf. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil nunmehr.

Wertpapierbedingungen sprachen gegen Versteuerung

Der Bundesfinanzhof stellte entscheidend darauf ab, dass die Wertpapiere mit dem Lieferanspruch auf Gold gemäß der Wertpapierbedingungen einen Anspruch auf Sachen, hier also das Gold vorsahen. Mithin war dieser „Sachleistungsanspruch“ nicht als Ertrag aus Kapitalforderungen nach  § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen. Vielmehr handelte es sich um einen Ertrag aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EstG. D. h., der BFH wertete den Verkauf der Wertpapiere als Verkauf von Wirtschaftsgütern, bei denen nach 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EstG eine Spekulationsfrist zwischen Kauf und Verkauf von einem Jahr bereits abgelaufen war. Damit entfiel die Versteuerung der Erträge aus dem Verkauf. Dass die Wertpapiere statt der Goldlieferung auch den Erlös aus dem Verkauf es Goldes vorsahen und die Wertpapiere an der Börse gehandelt werden, stand dieser Wertung nicht entgegen.

Steuerfreier Ertrag aus Exchange Traded Commodities nach Ablauf der Spekulations- frist möglich

Viele Exhange Traded Commodities, sog. Edelmetall-ETCs bilden den Marktpreis (Kassakurs) von Gold, Silber, Platin, Palladium oder anderen Edelmetallen ab. Das Risiko der Insolvenz des Wertpapieremittenten wird häufig durch hinterlegte Edelmetalle abgesichert. Ist das derart gehandelte Edelmetall tatsächlich als Sicherheit bei einem Treuhänder hinterlegt und sehen die Wertpapierbedingungen einen Anspruch auf Lieferung des Edelmetalls in Höhe der Wertpapierinvestition vor, kann der Gewinn aus dem Verkauf dieser Wertpapiere ein Jahr nach Kauf steuerfrei sein. Anleger sollten die Wertpapierbedingungen ihrer Exchange Traded Commodities prüfen, wenn diese ein Jahr nach Erwerb verkauft wurden und Erträge versteuert worden sind. Eine Steuererstattung des Finanzamtes kann dann möglich sein.

Die Kanzlei 2vier2 ist auf die Vertretung von Anlegern im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Bei Fragen wenden Sie sich entweder telefonisch (069-770 394 690) bzw. per E-Mail (neumann@kanzlie-2vier2.de) an Rechtsanwalt Philipp Neumann.


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