BFH zur Möglichkeit des Rückschlusses aus Z - Bons aus Folgejahren

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Hinzuschätzungen bei Gastronomiebetrieben aufgrund mangelhafter Kassenführung sind ein Klassiker. In letzter Zeit erlangen Hinzuschätzungen auf der Basis von Erkenntnissen aus Folgejahren erhöhte Bedeutung.

Der Fall:

Die Kassenführung eines Gastronomiebetriebes wies große Mängel auf. Der Prüfer nahm daher erhebliche Hinzuschätzungen vor. Bezüglich der Höhe dieser Schätzungen orientierte sich der Prüfer an zwei Tagesendsummenbons, die bei der Durchführung des Betriebes durch die Steuerfahndung im Müll gefunden worden waren.

Diese Prüfungen waren zum Zeitpunkt ihres Auffindens aktuell und gehörten zu einem Zeitraum, der nicht von der Außenprüfung erfasst war.

Der Betriebsprüfer nahm diese Bons, sogenannte "Z - Bons", als Maß der Höhe der tatsächlichen Einnahmen des Gastronomiebetriebes in dem zurückliegenden Prüfungszeitraum.

Die Entscheidung des FG Düsseldorf:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Form der Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Einnahmen nicht beanstandet. Ein solcher innerbetrieblicher Betriebsvergleich sei genauer als ein externer Betriebsvergleich nach den Sätzen der Richtsatzsammlung oder den Verhältnissen nach einem externen Betriebsvergleich.

Preissteigerungen und Umsatzschwankungen seien durch Sicherheitsabschläge abzufedern.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH hat in zwei Entscheidungen vom 16.12.21 (IV R 1/18 und IV R 2/18) bestätigt, dass das Abstellen auf die Umsatzhöhe der gefundenen Z-Bons aus einer Zeit nach den Prüfungszeitraum dem Grunde nach möglich sei, wenn es seit dem Prüfungszeitraum zu keinen grundlegenden Änderungen der betrieblichen Verhältnisse gekommen sei.

Problematik der Entscheidung und Konsequenzen daraus:

Bei der Anfechtung der aufgrund einer solchen Schätzung ergangenen Steuerbescheid ist intensiv zu prüfen, ob sich die betrieblichen Verhältnisse wirklich nicht geändert haben. 

Unter Umständen haben sich die Verhältnisse innerhalb des Betriebes nicht geändert, jedoch hat sich während des Prüfungszeitraums und danach das Umfeld des Gastronomiebetriebes (seine Lage) geändert. Hat sich die Lage des Betriebes durch Änderungen der Besucherfrequenz in dem Umfeld des Gastronomie der Betriebes verbessert, so ist darauf unbedingt hinzuweisen. In einem solchen Fall ist der Rückschluss von dem späteren Zeitraum auf den Prüfungszeitraum nicht mehr ohne weiteres möglich.

Das Problem der Entscheidung des BFH besteht darin, dass die Diskussion über die Verwendbarkeit der Erkenntnisse nach den Prüfungszeitraum in eine Diskussion über die Vergleichbarkeit der Verhältnisse verlagert wurde.

Gleichzeitig bedeutet dies, dass nicht nur bei Gastronomiebetrieben gravierende Änderungen des Umfeldes des Betriebes vom Steuerberater und dem Steuerpflichtigen selbst zu dokumentieren sind auch, um bei Betriebsprüfungen keine böse Überraschung erleben zu müssen.




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