BGH: Arbeitnehmerbürgschaft nicht per se sittenwidrig

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Bürgschaft eines Mitarbeiters kann für ein Unternehmen in finanziellen Turbulenzen die letzte Rettung sein. So eine Bürgschaft eines Arbeitnehmers ist nicht per se sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird, entschied der BGH mit Urteil vom 11. September 2018 (Az.: XI ZR 380/16).

Der Sachverhalt

Ohne einen weiteren Kredit stand das Unternehmen vor der Insolvenz. Aufgrund der angespannten Lage wollte die Bank aber kein weiteres Darlehen ohne Bürgschaften „bonitärer Personen“ gewähren. Die Bürgschaften zweier Arbeitnehmer des Unternehmens waren so der letzte Rettungsanker. Sie übernahmen in Kenntnis der finanziell prekären Situation die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der Bank gegen das Unternehmen, die sich aus dem neuen Darlehensvertrag ergeben.

Mit dem Darlehen hatte das Unternehmen wieder etwas Luft, doch die reichte nicht lange. Das Insolvenzverfahren musste eröffnet werden. Die Bank nahm daraufhin die Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch. Die verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass die Bürgschaftsverträge sittenwidrig seien. Damit hatten sie in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Das OLG Karlsruhe führte aus, dass die Bürgschaften wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig seien. Es liege zwar keine krasse finanzielle Überforderung der Bürgen vor, allerdings sei eine Arbeitnehmerbürgschaft sittenwidrig und nichtig, wenn dafür kein angemessener Ausgleich durch den Arbeitgeber erfolge.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH kippte das Urteil: Eine private Bürgschaft werde typischerweise unentgeltlich angeboten, um dem Schuldner in einer finanziell schwierigen Situation zu helfen. Die Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten begründe dabei keine Sittenwidrigkeit, so der BGH. Dass ein Arbeitnehmer ohne Gegenleistung aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes bürge, stelle daher ebenfalls keine Sittenwidrigkeit dar. Solche Arbeitnehmerbürgschaften ohne Gegenleistung fielen unter die Privatautonomie, sofern der Arbeitnehmer dabei nicht krass finanziell überfordert wird.

Ansonsten würden auch enge Angehörige, die in einer finanziellen Notsituation bürgen, benachteiligt. Diese müssten nachweisen, dass sie die Bürgschaft finanziell krass überfordert, obwohl sie aufgrund der emotionalen Nähe zum Schuldner eigentlich schutzwürdiger wären, führte der BGH aus.

Einschätzung und Empfehlung

„Es kann noch andere Umstände geben, die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führen. Arbeitnehmer sollten aber genau überlegen, ob sie das Risiko eingehen und eine Bürgschaft für ihren Arbeitgeber übernehmen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Jansen

Beiträge zum Thema