BGH: Aufrechnung mit rückständigen Prämien aus Krankenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 29.09.2021 in einem Urteil dem Krankheitskostenversicherer das Recht zuerkannt, gegen den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit mit offenen / rückständigen Prämien aufzurechnen. 

Der Versicherungsnehmer hielt diese Aufrechnung für unwirksam und im Übrigen hielt er die Aufrechnung auch der Höhe nach für unberechtigt, da er ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich im Notlagentarif versichert gewesen sei.

Der BGH hält die Aufrechnungen gemäß § 394 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für wirksam. Dies begründete er damit, dass die Aufrechnung mit einer Prämienforderung des Versicherers grundsätzlich möglich sei.  Das Gericht war der Ansicht, dass dann andersherum das gleiche gilt, nämlich auch der Versicherer ausnahmsweise berechtigt ist , aufzurechnen, auch wenn die Gegenansprüche (Krankentagegeldansprüche) unpfändbar sind (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Der BGH hat die Aufrechnung auch nicht daran scheitern lassen, dass es sich formal um zwei Verträge handelt, nämlich zum einen um den Krankheitskosten- und zum anderen den Krankentagegeldversicherungsvertrag. Dies begündete das Gericht damit, dass  § 394 S. 2 BGB so auszulegen sei.  Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt eine solche Auslegung zu.

Das Gericht nahm an, dass durch die Aufrechnung das Ruhen der Krankenversicherung (§ 193 Abs. 9 S. 1 VVG) endete, so dass der VN auch wieder zur Zahlung des Normaltarifes verpflichtet war und nicht mehr nur im Notlagentarif versichert war. Es ist zwar umstritten, ob mit der erklärten Aufrechnung die Vertragsruhe beendet werden kann, jedoch nahm dies der BGH an, obwohl die Aufrechnung keine "Zahlung" ist, was dem Wortlaut der Vorschrift entspräche, denn die Aufrechnung bewirke dennoch eine Tilgung.  



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