BGH: Bearbeitungsgebühren auch bei Darlehen an Unternehmen nicht zulässig!

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Wegen drohender Verjährung ist schnelles Handeln erforderlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.07.2017 in 2 lange erwarteten Grundsatzentscheidungen entschieden, dass die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über sog. „laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte“ (Bearbeitungsgebühren) auch in gewerblichen Darlehensverträgen unwirksam sind.

Die beklagten Banken verwendeten in ihren Kreditverträgen Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. „Bearbeitungsgebühren“ zu zahlen hatte. Die Unternehmer forderten diese Gebühren zurück, da die Klauseln nach ihrer Ansicht unwirksam gewesen sind.

Dieser Ansicht folgte nunmehr der BGH. Bereits im Oktober 2014 hatte der BGH bei Verbraucherdarlehen entschieden, dass die entsprechenden Klauseln unwirksam sind und der Bankkunde diese Gebühren zurückfordern kann.

Vorsicht Verjährung!

Bei der Rückforderung dieser Entgelte bzw. Gebühren sollte beachtet werden, dass die Ansprüche nach 3 Jahren (zum Jahresende) verjähren!

Beispiel:

Gebühren, die in 2014 erhoben worden sind, können demnach bis zum 31.12.2017 zurückgefordert werden.

Sofern Sie einen gewerblichen Kreditvertrag aus den Jahren 2014 und jünger haben und von der Bank eine „Bearbeitungsgebühr“ verlangt worden ist, sollten Sie Ihre Rückforderungsansprüche von einem erfahrenen Fachanwalt prüfen lassen.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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