BGH bestätigt Swap-Entscheidung

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 erneut mit den Aufklärungspflichten von Banken bei der Beratung von Zinssatz-Swap-Verträge beschäftigt und hat dabei an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 angeknüpft. Er bekräftigte dabei nochmals, dass eine Bank, die zu einem eigenen Zinssatz-Swap-Vertrag rät, sich in einem Interessenskonflikt befindet. Über diesen Interessenskonflikt ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Kunden aufzuklären. Sie ist daher verpflichtet, über das Einpreisen ihrer Kosten und ihres Netto-Gewinns, d.h. über das Einstrukturieren eines anfänglichen negativen Marktwertes, aufzuklären. Die Aufklärung hat dabei nicht nur auf das grundsätzliche Bestehen ihres Netto-Gewinns zu beziehen, sondern auch auf deren konkrete Höhe.

Der seit dem Jahr 2011 ergangenen Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte, welche für Anwendung der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 auf die konkrete Ausgestaltung des Swap-Vertrages abstellte, erteilte der BGH darüber hinaus eine Absage. Die Karlsruher Richter führten aus, dass die Aufklärungspflichten unabhängig von der konkreten Gestaltung der Bedingungen des Swap-Vertrages gelten würden. Die Komplexität des Swap-Vertrages sei gerade kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet, so dass die im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich alle Swap-Verträge betreffe.

Anleger/innen, welche Swap-Verträge mit Banken oder Sparkassen abgeschlossen haben, haben daher gute Chancen bei eingetretenen Verlusten mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung geltend zu machen.


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