BGH: Betreiber eines Bewertungsportals kann für Äußerungen Dritter haften

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Bewertungen im Internet sind schnell abgegeben und entsprechen nicht immer der Wahrheit. Auch die Betreiber der Bewertungsportale kommen als Störer in Betracht, wenn sie negative Einträge nachträglich verändern. Dann machen sie sich die Inhalte unter Umständen zu eigen und müssen sie ggf. komplett löschen. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. April 2017 (Az.: VI ZR 123/16).

In dem vor dem verhandelten Fall ging es um ein Portal, auf dem User Kliniken und andere medizinische Einrichtungen bewerten konnte. Ein Patient hatte nach einer OP, bei der anschließend eine Sepsis aufgetreten war, sehr negativ bewertet. Er behauptete u. a., es sei bei einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen und das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen. Die Klinik forderte den Betreiber des Portals zur Entfernung des Beitrags auf. Dieser nahm daraufhin ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch Streichung eines Satzteils und Einfügung eines Zusatzes vor. Dies teilte er der Klinik mit. Weitere Maßnahmen seien seiner Meinung nach nicht nötig. Die Klinik klagte auf Unterlassung und war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich.

Auch der BGH folgte den erstinstanzlichen Urteilen. Der Betreiber des Portals habe die Bewertung inhaltlich überprüft und selbstständig, ohne Rücksprache mit dem Patienten, einerseits Änderungen vorgenommen und andererseits eigenmächtig entschieden, welche Textpassagen er beibehält. Damit habe er sich die Äußerungen des Patienten zu eigen gemacht und hafte unmittelbar als Störer. Er habe die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen des Patienten übernommen, so der BGH.

Bei diesen Äußerungen habe es sich aber um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage gehandelt. Daher habe das Recht auf Meinungsfreiheit der Beklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klinik zurückzustehen, entschieden die Karlsruher Richter.

„Negative Bewertungen im Internet sind gang und gäbe. Allerdings müssen sich die Betroffenen eine solche Bewertung nicht immer gefallen lassen, sondern können ihren Anspruch auf Löschung durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern. Dabei muss allerdings zwischen einer subjektiven Meinungsäußerung und einer unwahren Tatsachenbehauptung unterschieden werden. Werden falsche Tatsachen im Netz behauptet, wird das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dadurch verletzt. Das muss nicht hingenommen werden. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt in abgeschwächter Form auch für Unternehmen.

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