BGH: Beweiserleichterung in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung

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In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung besteht zugunsten des Versicherten eine Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang zwischen Betriebsunterbrechung und Schaden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 13. November 2013, Az. IV ZR 224/13, entschieden, dass in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung zugunsten des Versicherten eine Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang zwischen Betriebsunterbrechung und Schaden besteht. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Betriebsausfallversicherung Leistungen aus der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung abgelehnt. Das Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Hiergegen legte das Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Versicherungsnehmerin zwar den Brand und die hierdurch verursachte Betriebsunterbrechung darlegen und beweisen muss. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der Betriebsunterbrechung und dem eingetretenen Schaden komme dem Versicherten hingegen die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. An die Substantiierung des Schadens seien daher geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht könne daher den Schaden auch nur schätzen.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Rechtsprechung den Versicherten teilweise weit entgegenkommt. Zu den Grundsätzen des Prozessrechts gehört es normalerweise, dass der Geschädigte seinen Schaden darlegen und beweise muss. Der BGH relativiert dies und erklärt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nicht im Detail darlegen und beweise müsse, sondern dass das Gericht auf Grundlage der entsprechenden Tatsachen den Schaden auch schätzen könne.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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